Ziel des Transparenzregisters: Offenlegung von wirtschaftlich Berechtigten
Nach dem Geldwäschegesetz besteht eine Verpflichtung zur Mitteilung der/des wirtschaftlich Berechtigten über das (elektronisch geführte) Transparenzregister. Diese Verpflichtung obliegt grundsätzlich den in Deutschland registereingetragenen Rechtseinheiten, nämlich juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Stiftungen sowie Verwaltern von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland. Diese Verpflichtung gilt aber auch für ausländische Gesellschaften oder Trustees, sofern diese Immobilien in Deutschland erwerben wollen.
Nach der Einführung der Vorschriften zu den geldwäscherechtlichen Transparenzregisterpflichten zum 01.10.2017 und ihrer Verschärfung durch die GwG-Novelle zum 01.01.2020 wurde ihr Anwendungsbereich nun zum 01.08.2021 erheblich ausgeweitet. Zu diesem Zweck hatte die Bundesregierung am 10.02.2021 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, „GwG-RegE“) beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 10.06.2021 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Die Billigung des Gesetzes durch den Bundesrat erfolgte am 25.06.2021 ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses, wie dies vom Innenausschuss empfohlen worden war. Das Gesetz wurde am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Abschaffung der Mitteilungsfiktion durch Umstellung von Auffang- zu Vollregister
Bisher war das deutsche Transparenzregister als Auffangregister ausgestaltet. Danach war eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, etwa dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergaben.
Kern des nunmehr verabschiedeten Gesetzes ist jedoch, dass fortan nahezu jede deutsche Gesellschaft und Stiftung sowie bestimmte ausländische Gesellschaften, die direkt oder indirekt Grundeigentum in Deutschland erwerben, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden müssen. Die bisher bestehende Mitteilungsfiktion wird aufgehoben und das Transparenzregister wird von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestellt.
Hinweis: Dies soll der (nachfolgenden) europäischen Vernetzung sowie der Verbesserung der digitalen Nutzbarkeit dienen. Über eine europäische Plattform sollen letztlich sämtliche in den nationalen Transparenzregistern enthaltenen Daten abrufbar sein.
Die Änderung führt dazu, dass alle in Deutschland registereingetragenen Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister aktiv mitteilen müssen. Dies betrifft sowohl etwaige tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte als auch die sog. fiktiven wirtschaftlich Berechtigten wenn keine tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten vorhanden sind oder ermittelt werden konnten.
Auch börsennotierte AGs betroffen
Auch die bisherige Privilegierung für börsennotierte Aktiengesellschaften (und unter bestimmten Voraussetzungen deren Tochtergesellschaften), bei denen die geldwäscherechtliche Kontrolle als über die Börsennotierung ausreichend nachgewiesen angesehen wurde, wurde aufgehoben. Sie werden nun mit den anderen Rechtseinheiten gleichbehandelt.
Rechtsformabhängige Übergangsfristen
Die Umstellung ist für bislang nicht mitteilungsverpflichtete Rechtseinheiten mit rechtsformabhängig gestaffelten Übergangsfristen verbunden, § 59 Abs. 8 GwG. Je nach Rechtsform bestehen Übergangsfristen für:
- AG, SE oder KGaA bis zum 31.03.2022,
- GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022,
- alle anderen Rechtsformen bis zum 31.12.2022.
Auch die damit zusammenhängenden Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten wurden zeitweilig ausgesetzt, § 59 Abs. 9 GwG und zwar
- im Falle einer AG, SE oder KGaA bis 31.03.2023;
- im Falle einer GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis 30.06.2023; und
- in allen anderen Fällen bis 31.12.2023.
Unstimmigkeitsmeldungen (allein) wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister aufgrund der Berufung auf die bisherige Mitteilungsfiktion müssen bis zum 01.04.2023 nicht abgegeben werden (§ 59 Abs. 10 GwG).
Hinweis: Die Übergangsregelungen entbinden nicht von einer nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bereits bestehenden Meldepflicht, sondern gelten nur für die künftig erforderlichen Meldungen, die aufgrund der bisher geltenden Mitteilungsfiktion gesetzeskonform unterbleiben durften.