Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet, die erforderlichen persönlichen Angaben über ihre jeweiligen wirtschaftlichen Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Die gesetzlichen Transparenzvorschriften wurden mehrfach, zuletzt durch die GwG-Novelle zum 01.01.2020 und voraussichtlich mit der geplanten GwG-Novelle zum 01.08.2021 abermals verschärft (siehe dazu novus Ausgabe März 2021, S. 20).
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) als zuständige Aufsichtsbehörde veröffentlicht dazu seine Verwaltungsauffassung zu den Transparenzpflichten in Gestalt von Fragen und Antworten (FAQ) zum Transparenzregister auf seiner Website (www.bva.bund.de). Diese Verwaltungsauffassung hat sich ständig fortentwickelt und meist zu einer Ausweitung der Meldepflichten geführt.
Insb. hatten die zuletzt vom BVA veröffentlichten FAQ i. d. F. mit der grundlegenden Änderung der Auslegung des Kontrollbegriffs erhebliche praktische Auswirkungen. Damals weitete das BVA den Begriff der Kontrolle über die Fälle der aktiven Steuerungsmöglichkeit (Stimmrechtsmehrheit, Recht zur Bestimmung der Mehrheit der Mitglieder der Gesellschaftsorgane, Beherrschungsvertrag und Zweckgesellschaft) hinaus auf Fälle einer lediglich passiven Steuerungsmöglichkeit (sog. Verhinderungsbeherrschung) aus. Dabei sollte bereits ein faktisches Vetorecht als Gesellschafter für eine Kontrolle ausreichen. Diese Änderung führte zu einer deutlichen Ausweitung der Qualifizierung von natürlichen Personen als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte. Hieran wurde kritisiert, dass diese Änderung nicht vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sei.
Daraufhin hat das BVA hat in den jüngsten FAQ vom 09.02.2021 die Ausweitung des Kontrollbegriffs auf die Fälle der passiven Steuerungsmöglichkeit wieder weitgehend zurückgenommen. Darin ist nunmehr klargestellt, dass gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Veto- oder Verhinderungsrechte nur in bestimmten Fällen zu einem beherrschenden Einfluss durch Verhinderungskontrolle führen können. Dies soll insb. der Fall sein, wenn eine natürliche Person über diese Rechte die (Mutter-)Vereinigung faktisch kontrolliert oder deren Transaktionen letztlich veranlasst. Maßgeblich sind dabei die Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
Hinweis: Nach dieser Anpassung reicht ein faktisches Vetorecht allein künftig nicht zur Qualifizierung als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter aus. Diese Klarstellung trägt zu größerer Rechtssicherheit bei der Anwendung der Transparenzvorschriften bei. Ggf. müssten entsprechende Mitteilungen zum Transparenzregister, die auf der Basis der Verwaltungsauffassung des BVA gemäß FAQ vom 19.08.2020 abgegeben wurden, überprüft und angepasst werden.