Seit dem 01.09.2021 gelten die Übergangsregeln im Warenverkehr mit Jordanien, Albanien, den Färöer-Inseln und der Schweiz. Mittlerweile sind die neuen Vorschriften auch zwischen der EU und den folgenden Ländern in Kraft getreten:
- Nordmazedonien (Datum: 09.09.2021)
- Republik Moldau (Datum: 16.11.2021)
- Serbien (Datum: 06.12.2021)
Für den präferenzrechtlichen Warenverkehr bestehen folgende wichtigen Neuregelungen:
- Anhebung der Toleranz-Schwellenwerte von 10 auf 15 Prozent für landwirtschaftliche Produkte sowie für weitere Produkte, ausgenommen Waren der Kapitel 50 bis 63 des Warentarifs
- Ermöglichung einer bilateralen Kumulierung für Textilien und Kleidung (Waren der Kapitel 50 bis 63)
- Möglichkeit zur Be- und Verarbeitung von Waren außerhalb der PEM-Kumulierungszone ohne Verlust der Ursprungseigenschaft bei Erfüllung bestimmter Bedingungen, so muss z. B. die Be- oder Verarbeitung im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs oder eines ähnlichen Verfahrens stattfinden
- Als Präferenznachweis gilt nur noch die EUR.1; die EUR-MED ist nicht mehr vorgesehen
Hinweis: Unternehmen sollten prüfen, ob sie von den Neuerungen profitieren können und weiterhin die Entwicklungen der PEM-Zone beobachten. Die Verabschiedung der Übergangsregelungen für weitere Partnerstaaten - u. a. Montenegro, Türkei und die Ukraine - sind im Gange.