Die Befreiung der Einfuhrabgaben wird konkret für die folgenden, in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Gegenstände gewährt:
- Gegenstände, welche von oder im Auftrag staatlicher Organisationen oder bestimmter Wohltätigkeitsorganisationen kostenlos an Personen verteilt werden, welche von Covid-19 bedroht oder daran erkrankt sind oder bei der Bekämpfung von Covid-19 unterstützen oder diesen zur Verfügung gestellt werden.
- durch Hilfsorganisationen eingeführte Gegenstände zur Deckung ihres Bedarfs im Rahmen von Hilfsaktionen zur Bekämpfung der Pandemie oder für davon betroffene Personen.
Hinweis: Der Beschluss (EU) 2021/2313 stellt nun die vierte Verlängerung dieser Maßnahme dar. So werden die meisten EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen sind u.a. Frankreich und Litauen) weiterhin bei der Beschaffung aller relevanten Waren zur Bekämpfung der Auswirkungen der Pandemie unterstützt. Dazu zählt vor allem die Beschaffung von Arzneimitteln, medizinischen Ausrüstungen sowie persönlichen Schutzausrüstungen.