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Urheberrechtsverletzung: Wie viel Gewinn steht dem Herausgeber einer Zeitschrift zu? ("K-Theory")

BGH 24.7.2014, I ZR 27/13

Reicht die Ur­teils­for­mel al­lein nicht aus, den Um­fang der Rechts­kraft zu be­stim­men, sind zur Aus­le­gung der Ur­teils­for­mel der Tat­be­stand und die Ent­schei­dungsgründe, er­for­der­li­chen­falls auch das Par­tei­vor-brin­gen, her­an­zu­zie­hen; bei einem An­er­kennt­nis­ur­teil kommt es in ers­ter Li­nie dar­auf an, was die Par­teien ge­wollt und erklärt ha­ben. Für einen ursäch­li­chen Zu­sam­men­hang zwi­schen dem mit der Veröff­ent­li­chung ei­ner Zeit­schrift er­ziel­ten Ge­winn und den in der Zeit­schrift er­schie­ne­nen Beiträgen reicht es aus, dass die Be­zie­her der Zeit­schrift bei Ab­schluss ih­rer Verträge er­war­te­ten, dass in den Hef­ten der­ar­tige Beiträge er­schei­nen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Pro­fes­sor der Ma­the­ma­tik. Er war von 1987 bis 2006 Her­aus­ge­ber der Zeit­schrift "K-Theory", in der Beiträge ver­schie­de­ner Au­to­ren zum gleich­na­mi­gen Teil­ge­biet der Ma­the­ma­tik veröff­ent­licht wur­den. Die Be­klagte ist ein Ver­lag für wis­sen­schaft­li­che Pu­bli­ka­tio­nen. Sie hatte seit Ok­to­ber 2004 sämt­li­che Bände der Zeit­schrift "K-Theory" in ihr On­line-Por­tal für Wis­sen­schaft, Tech­nik und Me­di­zin ein­ge­stellt. Der Kläger war der An­sicht, die Be­klagte habe da­mit sein Ur­he­ber­recht als Her­aus­ge­ber ei­nes Sam­mel­werks ver­letzt. In­fol­ge­des­sen er­gin­gen zwei rechtskräftige Ur­teile, in de­nen die Be­klagte ver­pflich­tet wurde, die Ge­winne aus den On­line-Veröff­ent­li­chun­gen der Zeit­schrift "K-Theory" an den Kläger her­aus­zu­ge­ben.

Die Be­klagte gab dar­auf­hin über die Ge­winne Aus­kunft. Da­nach hatte sie mit den On­line-Veröff­ent­li­chun­gen in den Jah­ren 2004 bis 2006 einen Ge­winn von 286.932 € er­zielt. Da­von kehrte sie 10.000 € an den Kläger aus. Die­ser war aber der An­sicht, dass ihm schon des­halb der ge­samte Ge­winn aus der Veröff­ent­li­chung der Zeit­schrift zu­stehe, weil die rechtskräfti­gen Ur­teile keine Be­schränkung auf einen bloßen An­teil am Ge­winn ent­hiel­ten. Un­abhängig da­von sei der ihm zu­ste­hende Ge­winn nicht etwa im Blick auf die Ur­he­ber­rechte der Au­to­ren der in der Zeit­schrift er­schie­ne­nen Beiträge zu kürzen. Der Ge­winn aus der Veröff­ent­li­chung be­ruhe nicht auf der Ver­let­zung die­ser Ur­he­ber­rechte. Letzt­lich hätten die Au­to­ren ihre Nut­zungs­rechte an den Beiträgen ihm als Her­aus­ge­ber der Zeit­schrift un­ent­gelt­lich ein­geräumt.

Das LG gab der Klage i.H.v. 61.733 € statt; das OLG ver­ur­teilte die Be­klagte zur Zah­lung wei­te­rer 215.199 €. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH die Ur­teile auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Der Kläger kann nur die Her­aus­gabe des Teils des von der Be­klag­ten mit den On­line-Veröff­ent­li­chun­gen der Zeit­schrift "K-Theory" in den Jah­ren 2004 bis 2006 er­ziel­ten Ge­winns ver­lan­gen, der auf der Ver­let­zung sei­ner Rechte als Her­aus­ge­ber die­ser Zeit­schrift be­ruhte. Es ist Sa­che des Ta­trich­ters, die Höhe des An­teils zu schätzen.

Ent­ge­gen der An­sicht des Be­ru­fungs­ge­richts war durch die rechtskräfti­gen Ur­teile nicht ent­schie­den wor­den, dass der ge­samte aus den On­line-Veröff­ent­li­chun­gen der Zeit­schrift in den Jah­ren 2004 bis 2007 er­zielte Ge­winn auf ei­ner Ver­let­zung des Ur­he­ber­rechts des Klägers als Her­aus­ge­ber des Sam­mel­werks "K-Theory" be­ruhte. Der Um­fang der Rechts­kraft ei­nes Ur­teils ist in ers­ter Li­nie der Ur­teils­for­mel zu ent­neh­men. Reicht die Ur­teils­for­mel al­lein nicht aus, den Um­fang der Rechts­kraft zu be­stim­men, sind zur Aus­le­gung der Ur­teils­for­mel der Tat­be­stand und die Ent­schei­dungsgründe, er­for­der­li­chen­falls auch das Par­tei­vor­brin­gen, her­an­zu­zie­hen. Bei einem An­er­kennt­nis­ur­teil kommt es für die Aus­le­gung der Ur­teils­for­mel in ers­ter Li­nie dar­auf an, was die Par­teien ge­wollt und erklärt ha­ben.

Aus den Ent­schei­dungsgründen der rechtskräfti­gen Ur­teile ging hier ein­deu­tig her­vor, dass mit dem her­aus­zu­ge­ben­den Ge­winn nur der Ge­winn aus der Veröff­ent­li­chung der Zeit­schrift ge­meint war, der auf der Ver­let­zung des Ur­he­ber­rechts des Klägers am Sam­mel­werk be­ruhte und ins­be­son­dere nicht etwa der Ge­winn, der auf die Ver­wer­tung der Beiträge der Au­to­ren zurück­ging. Der Ver­letzte kann nach § 97 Abs. 1 UrhG in der zum Zeit­punkt der Rechts­ver­let­zung maßgeb­li­chen Fas­sung v. 23.6.1995 - Ent­spre­chen­des gilt für § 97 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1 u. 2 UrhG in der nun­mehr gülti­gen Fas­sung vom 7.7.2008 - nur die Her­aus­gabe des Ge­winns ver­lan­gen, der durch die Ver­let­zung sei­nes nach dem UrhG ge­schütz­ten Rechts er­zielt wurde. Er kann da­ge­gen nicht die Her­aus­gabe des Ge­winns be­an­spru­chen, der auf an­de­ren Umständen - wie etwa der Ver­let­zung der Rechte an­de­rer - be­ruhte.

Der An­nahme, ein Teil des Ver­letz­er­ge­winns be­ruhe auf ei­ner Ver­let­zung des Ur­he­ber­rechts der Au­to­ren der in der Zeit­schrift er­schie­ne­nen Beiträge, stand nicht ent­ge­gen, dass die Be­zie­her der Zeit­schrift bei Ab­schluss ih­rer Verträge noch nicht wuss­ten, wel­che Ar­ti­kel in Zu­kunft in wel­chem Heft er­schei­nen. Für einen ursäch­li­chen Zu­sam­men­hang zwi­schen dem mit der Veröff­ent­li­chung der Zeit­schrift er­ziel­ten Ge­winn und den in der Zeit­schrift er­schie­ne­nen Beiträgen reicht es nämlich aus, dass die Be­zie­her der Zeit­schrift bei Ab­schluss ih­rer Verträge er­war­te­ten, dass in den Hef­ten der­ar­tige Beiträge er­schei­nen würden. Es kam hier auch nicht dar­auf an, ob die Au­to­ren ihre Nut­zungs­rechte an den Beiträgen dem Kläger als Her­aus­ge­ber der Zeit­schrift un­ent­gelt­lich ein­geräumt hat­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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