Urlaubsabgeltungsansprüche: Beginn der Verjährungsfrist
Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten ankommt.
Das BAG stellt mit Urteil vom 31.01.2023 (Az. 9 AZR 456/20) klar, dass die dreijährige Verjährungsfrist eines gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs in der Regel mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Hinweis: Sofern das Arbeitsverhältnis vor der EuGH-Entscheidung vom 06.11.2018 (Rs. C-684/16, NZA 2018, S. 1474) endete und es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar war, Klage auf Abgeltung zu erheben, konnte die Verjährungsfrist allerdings laut BAG nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen.
Zuvor hatte das BAG mit Urteil vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) bereits klargestellt, dass Urlaubsansprüche verjähren können. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Sofern der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen hat, könne der nicht erfüllte gesetzliche Urlaubsanspruch aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch nach § 195 BGB verjähren. Vielmehr sei er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch unterliege seinerseits der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt laut BAG in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Dies begründet das BAG damit, dass die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zäsur bildet. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern vielmehr auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, ende mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.