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Urlaubsabgeltungsansprüche: Beginn der Verjährungsfrist

Der ge­setz­li­che Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruch un­ter­liegt ei­ner dreijähri­gen Verjährungs­frist. Diese be­ginnt am Ende des Jah­res, in dem das Ar­beits­verhält­nis en­det, ohne dass es auf die Erfüllung von Mit­wir­kungs­ob­lie­gen­hei­ten an­kommt.

Das BAG stellt mit Ur­teil vom 31.01.2023 (Az. 9 AZR 456/20) klar, dass die dreijährige Verjährungs­frist ei­nes ge­setz­li­chen Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruchs in der Re­gel mit dem Ende des Jah­res be­ginnt, in dem der Ar­beit­neh­mer aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­schei­det.

Hin­weis: So­fern das Ar­beits­verhält­nis vor der EuGH-Ent­schei­dung vom 06.11.2018 (Rs. C-684/16, NZA 2018, S. 1474) en­dete und es dem Ar­beit­neh­mer nicht zu­mut­bar war, Klage auf Ab­gel­tung zu er­he­ben, konnte die Verjährungs­frist al­ler­dings laut BAG nicht vor dem Ende des Jah­res 2018 be­gin­nen.

Zu­vor hatte das BAG mit Ur­teil vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) be­reits klar­ge­stellt, dass Ur­laubs­an­sprüche verjähren können. Al­ler­dings be­ginnt die dreijährige Verjährungs­frist erst am Ende des Ka­len­der­jah­res, in dem der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer über sei­nen kon­kre­ten Ur­laubs­an­spruch in­for­miert und ihn im Hin­blick auf Ver­fall­fris­ten auf­ge­for­dert hat, den Ur­laub tatsäch­lich zu neh­men. So­fern der Ar­beit­ge­ber die­sen Mit­wir­kungs­ob­lie­gen­hei­ten nicht ent­spro­chen hat, könne der nicht erfüllte ge­setz­li­che Ur­laubs­an­spruch aus mögli­cher­weise meh­re­ren Jah­ren im lau­fen­den Ar­beits­verhält­nis we­der nach § 7 Abs. 3 BUrlG ver­fal­len noch nach § 195 BGB verjähren. Viel­mehr sei er bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses nach § 7 Abs. 4 BUrlG ab­zu­gel­ten.

Die­ser Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruch un­ter­liege sei­ner­seits der Verjährung. Die dreijährige Verjährungs­frist für den Ab­gel­tungs­an­spruch be­ginnt laut BAG in der Re­gel am Ende des Jah­res, in dem das Ar­beits­verhält­nis en­det, ohne dass es auf die Erfüllung der Mit­wir­kungs­ob­lie­gen­hei­ten an­kommt. Dies begründet das BAG da­mit, dass die recht­li­che Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses eine Zäsur bil­det. Der Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruch sei an­ders als der Ur­laubs­an­spruch nicht auf Frei­stel­lung von der Ar­beits­ver­pflich­tung zu Er­ho­lungs­zwe­cken un­ter Fort­zah­lung der Vergütung ge­rich­tet, son­dern viel­mehr auf des­sen fi­nan­zi­elle Kom­pen­sa­tion be­schränkt. Die struk­tu­rell schwächere Stel­lung des Ar­beit­neh­mers, aus der der EuGH die Schutz­bedürf­tig­keit des Ar­beit­neh­mers bei der In­an­spruch­nahme von Ur­laub ab­lei­tet, ende mit der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses.

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