Mit Urteil vom 22.3.2018 (Az. 2 CA 706/17) hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden, dass ein Anspruch auf Urlaub auch während der Passivphase der Altersteilzeit besteht. Sein Urteil stützt das Arbeitsgericht darauf, dass für die Entstehung eines Urlaubsanspruches lediglich ein Vertragsverhältnis bestehen muss (§§ 1, 3 BUrlG). Dieses werde durch die Passivphase nicht beendet. Das Vertragsverhältnis bleibe trotz Freistellung mit seinen beiderseitigen Verpflichtungen bestehen. Aufgrund dessen könne der Urlaubsanspruch nicht untergehen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht somit nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Urlaubsabgeltungsanspruch. Durch die dauerhafte Freistellung besteht für den Arbeitnehmer keine Möglichkeit, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Somit muss dieser zur Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgezahlt werden.
Bei der Bemessung der Urlaubsrückstellung ist dieser Urlaubsanspruch zusätzlich zu berücksichtigen. Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs richtet sich nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Hierbei wird nur das Entgelt berücksichtigt, welches der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum erhalten hätte. Diesbezüglich sind Sonderzahlungen, Prämien sowie ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld außer Acht zu lassen.
Berücksichtigt werden muss hierbei, dass der Urlaubsanspruch einer Verjährungsfrist unterliegt. Im obenstehenden Fall wurde dem Beklagten lediglich ein Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2015 zugesprochen. Für die Jahre 2013 und 2014 ist der Anspruch auf Urlaub und somit auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 3 BUrlG bereits verfallen.
Hinweis
Bislang ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da von beiden Seiten Berufung eingelegt wurde.