Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub beträgt nach § 3 Abs. 1 BurlG bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Wochentage 24 Werktage. Bei einer Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Jahresurlaubsanspruch somit 20 Tage. Weicht die Verteilung Arbeitszeit des Arbeitnehmers in der Kalenderwoche davon ab, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um eine gleichwertige Urlaubsdauer für alle Arbeitnehmer zu gewährleisten.
In Fällen des Sonderurlaubs hat das BAG bislang eine Umrechnung nicht vorgenommen (Urteil vom 6.5.2014, Az. 9 AZR 678/12). Hieran hält das BAG laut Urteil vom 19.3.2019 (Az. 9 AZR 315/17) explizit nicht mehr fest. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, sei bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung des Sonderurlaubs vorübergehend ausgesetzt haben. Befindet sich ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub, führe dies dazu, dass ihm mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.
Hinweis
Das BAG hatte nicht darüber zu entscheiden, ob ein nur Teile des Kalenderjahres umfassender unbezahlter Sonderurlaub zu einer entsprechenden Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs führt. Nach der Argumentation ist jedoch damit zu rechnen, dass das BAG in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung nun zu diesem Ergebnis käme.