deen

Rechtsberatung

Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei ganzjährig unbezahltem Sonderurlaub

Bei un­be­zahl­tem Son­der­ur­laub ist bei der Be­rech­nung des ge­setz­li­chen Ur­laubs zu berück­sich­ti­gen, dass die Haupt­leis­tungs­pflich­ten vorüber­ge­hend aus­ge­setzt wur­den.

Der An­spruch auf be­zahl­ten Jah­res­ur­laub beträgt nach § 3 Abs. 1 BurlG bei ei­ner gleichmäßigen Ver­tei­lung der Ar­beit auf sechs Wo­chen­tage 24 Werk­tage. Bei ei­ner Fünf­ta­ge­wo­che beträgt der ge­setz­li­che Jah­res­ur­laubs­an­spruch so­mit 20 Tage. Weicht die Ver­tei­lung Ar­beits­zeit des Ar­beit­neh­mers in der Ka­len­der­wo­che da­von ab, muss die An­zahl der Ur­laubs­tage un­ter Berück­sich­ti­gung des für das Ur­laubs­jahr maßgeb­li­chen Ar­beits­rhyth­mus be­rech­net wer­den, um eine gleich­wer­tige Ur­laubs­dauer für alle Ar­beit­neh­mer zu gewähr­leis­ten.

In Fällen des Son­der­ur­laubs hat das BAG bis­lang eine Um­rech­nung nicht vor­ge­nom­men (Ur­teil vom 6.5.2014, Az. 9 AZR 678/12). Hieran hält das BAG laut Ur­teil vom 19.3.2019 (Az. 9 AZR 315/17) ex­pli­zit nicht mehr fest. Be­fin­det sich ein Ar­beit­neh­mer im Ur­laubs­jahr ganz oder teil­weise im un­be­zahl­ten Son­der­ur­laub, sei bei der Be­rech­nung der Ur­laubs­dauer zu berück­sich­ti­gen, dass die Ar­beits­ver­trags­par­teien ihre Haupt­leis­tungs­pflich­ten durch die Ver­ein­ba­rung des Son­der­ur­laubs vorüber­ge­hend aus­ge­setzt ha­ben. Be­fin­det sich ein Ar­beit­neh­mer in einem Ka­len­der­jahr durch­ge­hend im un­be­zahl­ten Son­der­ur­laub, führe dies dazu, dass ihm man­gels ei­ner Ar­beits­pflicht kein An­spruch auf Er­ho­lungs­ur­laub zu­steht.

Hinweis

Das BAG hatte nicht darüber zu ent­schei­den, ob ein nur Teile des Ka­len­der­jah­res um­fas­sen­der un­be­zahl­ter Son­der­ur­laub zu ei­ner ent­spre­chen­den Kürzung des ge­setz­li­chen Ur­laubs­an­spruchs führt. Nach der Ar­gu­men­ta­tion ist je­doch da­mit zu rech­nen, dass das BAG in Ab­wei­chung von sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung nun zu die­sem Er­geb­nis käme.

nach oben