Der EuGH entschied mit Urteil vom 22.09.2022 (Rs. C-120/21, LB), dass eine nationale Regelung, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Ende des Anspruchsentstehungsjahrs verjährt, wie in § 195 BGB vorgesehen, gegen EU-Recht verstößt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen. Andernfalls würde man im Ergebnis ein Verhalten billigen, das zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führt, und dem Zweck, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, zuwiderläuft.
Hinweis: Eine Abgeltung der Urlaubstage wegen Verjährung scheidet nach Auffassung des EuGH somit nur dann aus, wenn der Arbeitgeber dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrnehmen konnte.
In einem weiteren Verfahren äußert sich der EuGH zur EU-Rechtskonformität der in § 7 Abs. 3 BUrlG enthaltene nationale Regelung zur zeitlich begrenzten Übertragbarkeit des Jahresurlaubs in das nachfolgende Kalenderjahr bzw. dessen Verfalls. Kann der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub, den er in einem Bezugszeitraum erworben hat, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, entweder nach Ablauf eines nach nationalem Recht zulässigem Übergangszeitraums oder später auch dann erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben, sei dies EU-rechtswidrig (EuGH-Urteil vom 22.09.2022, Rs. C-518/20 und C-727/20, XP ./. Fraport und AR ./. St. Vincenz-Krankenhaus).
Hinweis: Auch hier weist der EuGH darauf hin, dass es dem Arbeitgeber obliege, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.