Laut Urteil des BAG vom 30.11.2021 (Az. 9 AZR 234/21) rechtfertigt der Ausfall ganzer Arbeitstage aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Arbeitstage, die aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallen sind, seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.