Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Mit Urteilen vom 27.2.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart größtenteils zurückgewiesen.
Keine generellen Fahrverbote
Ein generelles Fahrverbot hat das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgesprochen - das vielleicht als gute Nachricht vorweg. Im Einzelfall dürfen Städte und Gemeinden jedoch Fahrverbote aussprechen, um die Grenzwerte für die Stickoxidbelastung einzuhalten. Auch wenn es auf Bundesebene hierzu keine entsprechende Regelung gibt, sind Städte und Gemeinden berechtigt, partielle Fahrverbote auszusprechen, wenn sich diese als einzig geeignete Maßnahme erweisen. Bei der Prüfung von Fahrverboten für Diesel-Fahrzeuge ist jedoch der sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Düsseldorf und Stuttgart
Geklagt hatte jeweils die Deutsche Umwelthilfe. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land Nordrhein-Westfalen, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. In diesem Zusammenhang schloss das Gericht beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge rechtlich und tatsächlich nicht aus.
Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg, den Luftreinhalteplan für Stuttgart entsprechend zu ergänzen. Dazu sei ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen.
Fahrverbote müssen verhältnismäßig sein
Das Bundesverwaltungsgericht betont allerdings, dass der sog. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Insoweit ist in Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1.9.2019 mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es Ausnahmen etwa für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.
Zum Luftreinhalteplan Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dort keine Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen in Betracht gezogen wurden. Auch hier können Fahrverbote unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht gezogen werden.
Weg frei für flächendeckende Fahrverbote
Mit diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht den Weg für flächendeckende Fahrverbote bereitet. Es wird ein Dominoeffekt befürchtet, denn es stehen mehr als 60 Städte auf der sog. roten Liste. So können neben Stuttgart und Düsseldorf vielen weiteren Städten zeitnah Fahrverbote drohen. Besonders wahrscheinlich ist dies in München, Köln, Hamburg und Berlin. In den folgenden Städten sind die Stickoxid-Werte aktuell definitiv überschritten:
Stadt | Jahresmittelwert 2016 | Jahresmittelwert 2017 |
Aachen | 49 | 46 |
Augsburg | 46 | 44 |
Berlin | 52 | 49 |
Darmstadt | 55 | 52 |
Dortmund | 51 | 50 |
Düsseldorf | 58 | 56 |
Essen | 51 | 41 |
Frankfurt am Main | 52 | 47 |
Freiburg im Breisgau | 41 | 49 |
Gelsenkirchen | 48 | 46 |
Gießen | 44 | 42 |
Hagen | 51 | 48 |
Halle/Saale | 46 | 43 |
Hamburg | 62 | 58 |
Hannover | 55 | 44 |
Heilbronn | 57 | 55 |
Kiel | 65 | 56 |
Köln | 63 | 62 |
Leonberg | 47 | 43 |
Leverkusen | 45 | 46 |
Limburg a.d. Lahn | 60 | 45 |
Ludwigsburg | 53 | 51 |
Ludwigshafen am Rhein | 46 | 44 |
Mainz | 53 | 48 |
Mannheim | 46 | 45 |
München | 80 | 78 |
Nürnberg | 46 | 43 |
Oberhausen | 48 | 49 |
Oldenburg | 50 | 49 |
Osnabrück | 48 | 44 |
Regensburg | 42 | 41 |
Reutlingen | 66 | 60 |
Solingen (2017 neu) | - | 47 |
Stuttgart | 82 | 73 |
Tübingen | 48 | 48 |
Wiesbaden | 53 | 50 |
Wuppertal | 49 | 49 |
Quelle: dpa
Praktische Umsetzung der Fahrverbote schwierig
Schwierig dürfte die Umsetzung der nun für rechtens erklärten Fahrverbote werden. In der Diskussion ist derzeit die Einführung einer blauen Plakette, mit der die Kontrolle der Einhaltung der Fahrverbote ermöglicht würde. Das politische Ziel dürfte ich einer bundesweit einheitlichen Umsetzung der Fahrverbote liegen; kommunale Alleingänge sollten vermieden werden.
Millionen Autofahrer betroffen - E-Mobilität als Alternative?
Für zahlreiche Dieselnutzer ergeben sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nachteilige Auswirkungen. Es können bis zu 8,7 Millionen Autofahrer von den Fahrverboten betroffen sein, die neben der massiven Nutzungseinschränkung auch noch immense Wertverluste hinnehmen zu haben. Die Betroffenen werden sich kurz- oder langfristig nach Alternativen umsehen müssen. Eine Alternative ist der Umstieg auf Elektrofahrzeuge.
Steuerliche Förderung der Elektromobilität
Die Elektromobilität wird bereits derzeit durch einige Begünstigungen mit rund einer Milliarde Euro gefördert - weitere Maßnahmen dürften folgen, sofern die Große Koalition zustande kommt.
Umweltbonus bei Erwerb eines neuen E-Fahrzeugs
Der Fiskus gewährt bei dem Erwerb eines neuen E-Fahrzeugs einen sog. Umweltbonus. Dabei handelt es sich um eine Kaufprämie, die jeweils hälftig aus staatlichen Mitteln und durch einen Preisnachlass des Automobilherstellers finanziert wird. Konkret wird der Kauf eines reinen Batterieelektrofahrzeugs mit einem Netto-Listenpreis für das Basismodell von bis zu 60.000 Euro insgesamt mit einer Förderung von 4.000 Euro unterstützt. Gleiches gilt für Brennstoffzellenfahrzeuge.
Der Erwerb eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs wird mit einem Umweltbonus von 3.000 Euro gefördert. Die Förderung kann beansprucht werden, solange die dafür vom Fiskus bereit gestellten Mittel nicht ausgeschöpft sind. Das ist derzeit noch nicht der Fall. Die Förderung wird längstens bis 30.6.2019 gewährt.
Antragsberechtigt sind neben Privatpersonen u. a. auch Unternehmen, Stiftungen und Vereine. Der Antrag auf Umweltbonus steht auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de , in elektronischer Form zur Verfügung.
Kfz-Steuerbefreiung
Reine E-Fahrzeuge, also nicht Hybridfahrzeuge, die zwischen 18.5.2011 und 31.12.2020 erstmals zugelassen wurden bzw. noch zugelassen werden, sind für die Dauer von zehn Jahren von der Kfz-Steuer befreit. Nach Ablauf des Zehn-Jahreszeitraums beträgt die zu zahlende Kfz-Steuer 50 % des sonst fälligen Steuerbetrags.
Zudem werden auch nachträglich auf Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge für die Dauer von zehn Jahren ab Umrüstung von der Kfz-Steuer ausgenommen. Voraussetzung ist dabei, dass die Umrüstung im Zeitraum zwischen 18.5.2016 bis 31.12.2020 erfolgt.
Sonderregelungen bei der Dienstwagenbesteuerung
Wird ein betriebliches Fahrzeug dem Mitarbeiter auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der daraus resultierende Vorteil als Arbeitsentgelt der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. Der geldwerte Vorteil kann entweder nach der sog. Ein-Prozent-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Bei beiden Berechnungsmethoden ist eine Sonderregelung vorgesehen, wenn es sich bei dem Dienstwagen um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug handelt.
Bei der Ein-Prozent-Methode ist als Wert der Privatnutzung monatlich ein Prozent des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs anzusetzen. Hinzu kommt ein Aufschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, der sich letztlich auch am Bruttolistenneupreis bemisst.
Um hier eine höhere Steuerbelastung des Arbeitnehmers infolge des regelmäßig höheren Bruttolistenneupreises eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Vergleich zu einem Pkw mit herkömmlicher Antriebstechnik zu vermeiden, ist ein pauschaler Abzug vom Bruttolistenneupreis vorzunehmen.
Bei einem bis 31.12.2013 erworbenen E-Fahrzeug beträgt die pauschale Minderung 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität, maximal 10.000 Euro. Der Minderungsbetrag verringert sich bei Anschaffungen in den Folgejahren jeweils um 50 Euro pro kWh. Der Höchstbetrag ist in den Folgejahren um jeweils 500 Euro geringer. Letztmals wird der Abzug bei einem Erwerb in 2022 gewährt und beträgt dann pro kWh 50 Euro und maximal 5.500 Euro.
Wird ein in 2018 erworbenes Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug dem Mitarbeiter zur Privatnutzung überlassen und der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt, ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs um 250 Euro pro kWh, maximal um 7.500 Euro, zu mindern.
Bei der Fahrtenbuchmethode ist der Anteil der Gesamtkosten des Dienstwagens, der auf Privatfahrten und auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt, als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Handelt es sich bei dem Dienstwagen um ein E-Fahrzeug, mindern sich die zugrunde zu legenden Gesamtkosten dadurch, dass die Anschaffungskosten um einen entsprechenden Pauschalbetrag je nach Batteriekapazität gekürzt werden und somit ein geringerer Abschreibungsbetrag einzubeziehen ist.
Nutzt der Mitarbeiter ein in 2018 erworbenes betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sind die Anschaffungskosten um 250 Euro pro kWh, maximal um 7.500 Euro, zu mindern und auf Basis des verbleibenden Betrags die Abschreibung zu ermitteln. Diese geht als Teil der Fahrzeugkosten in die Ermittlung der Gesamtkosten ein, die entsprechend dem Anteil der Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen sind.
Hinweis
Wird ein betriebliches Fahrzeug durch den Einzelunternehmer oder den Gesellschafter einer Personengesellschaft auch für private Zwecke genutzt, ist auch hier der Wert der Privatnutzung zu ermitteln. Der Nutzungswert erhöht den Gewinn, so dass hierauf Einkommensteuer und ggf. Gewerbesteuer zu zahlen ist. Handelt es sich bei dem betrieblichen Fahrzeug um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, greifen die soeben beschriebenen Kürzungen in entsprechender Weise und führen zu einem geringeren Nutzungswert.
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ein betriebliches Fahrzeug auch für private Zwecke, ist ebenso ein geldwerter Vorteil zu ermitteln, der regelmäßig das aus der Geschäftsführertätigkeit resultierende Arbeitsentgelt erhöht und somit der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt. Im Fall eines zur Privatnutzung überlassenen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs greifen somit die zuvor dargestellten Regelungen für die Dienstwagenüberlassung an Mitarbeiter.
Lohnsteuerbefreiungen
Befristet für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 sind Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei, wenn dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Ebenso für den genannten Zeitraum steuerfrei ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladevorrichtung für den privaten Gebrauch überlässt. Die steuerfreien Vorteile unterliegen auch nicht der Sozialversicherung.
Kann der Arbeitnehmer eine solche betriebliche Ladevorrichtung vergünstigt erwerben oder erhält er für den Kauf einer Ladevorrichtung vom Arbeitgeber einen Zuschuss, kann dieser Vorteil statt mit dem individuellen Einkommensteuersatz pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Zudem ist dieser Vorteil sozialversicherungsfrei. Auch hier gilt aber wiederum die zeitliche Begrenzung des Vorteils vom 1.1.2017 bis 31.12.2020.
Nach einer Verlautbarung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26.10.2017, BStBl. I 2017, S. 1439) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zudem pauschal einen steuerfreien (und sozialversicherungsfreien) Auslagenersatz gewähren, wenn dieser das als Dienstwagen überlassene E-Fahrzeug zu Hause auflädt. Bei reinen E-Fahrzeugen beträgt der Pauschalbetrag monatlich 20 Euro bzw. sogar 50 Euro, wenn der Arbeitgeber selbst keine Lademöglichkeit hat. Bei Hybridelektrofahrzeugen reduziert sich die Möglichkeit des steuerfreien Auslagenersatzes auf 10 Euro bzw. 25 Euro.