Erwartungsgemäß hat US-Präsident Trump noch vor Jahresende, konkret am 22.12.2017, den „Tax Cuts and Job Act“ unterzeichnet. Damit konnten die Regelungen bereits zum 1.1.2018 in Kraft treten.
Für Unternehmen am wesentlichsten dürfte die Absenkung des für die Bundessteuer maßgeblichen Körperschaftsteuersatzes von derzeit 35 % auf 21 % sein. Diese greift bereits zum 1.1.2018.
Hinweis
Gewinne von US-Tochtergesellschaften könnten damit künftig wegen Unterschreitens der 25 %-Schwelle ggf. der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, sofern die Steuerbelastung aus Bundessteuer und Landessteuer unterhalb dieser Schwelle liegt und die Tätigkeit der US-Tochtergesellschaft als passiv einzustufen ist.
Zudem ist ein Wechsel des Besteuerungssystems weg von der bisherigen Besteuerung der weltweiten Gewinne eines Unternehmens mit Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern hin zu einem territorialen Steuersystem vorgesehen, wonach nur die in den USA erzielten Gewinne der US-Besteuerung unterliegen. Dividenden, die von ausländischen Tochtergesellschaften an die US-Muttergesellschaft gezahlt werden, werden demnach in den USA komplett steuerbefreit. Voraussetzung ist die Einhaltung einer Mindestbeteiligungsquote von 10 % während eines Zeitraums von einem Jahr vor und nach der Ausschüttung. Die Anrechnung ausländischer Steuern entfällt.
Die Repatriierung in der Vergangenheit erzielter, noch nicht besteuerter Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften (sog. Offshore-Gewinne) in die USA soll durch die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes gefördert werden. Liquide Mittel werden demnach mit 15,5 % besteuert. Andere Wirtschaftsgüter unterliegen einem Steuersatz von 8 %, wobei die Steuerzahlung auf maximal acht Jahre verteilt werden kann.
Um letztlich zu vermeiden, dass große multinationale Konzerne ihre Gewinne in den USA künstlich klein rechnen, wird eine „Base erosion and anti-abuse Tax“(BEAT) eingeführt. Diese betrifft multinationale Konzerne mit Konzerneinheiten in den USA. Übersteigen deren Umsätze in den vergangenen drei Jahren im Jahresdurchschnitt 500 Mio. US-Dollar und betragen die konzerninternen Ausgaben der US-amerikanischen Konzerneinheit für Dienstleistungen und Lizenzen (nicht hingegen Warenlieferungen und Vorprodukte) mehr als 3 % der gesamten Betriebsausgaben, fällt eine Mindeststeuer an. Diese beträgt in 2018 5 %, von 2019 bis 2025 10 % und ab 2026 12,5 % der Zahlungen.
Hinweis
Für deutsche - wie auch andere in die USA exportierende - Unternehmen, die Teil eines hiervon betroffenen multinationalen Konzerns sind, dürfte sich die Einführung dieser Mindeststeuer nachteilig auswirken. Exporte in die USA würden einerseits im Inland den zu versteuernden Gewinn erhöhen und zudem bei dem US-Konzernunternehmen mit der Sondersteuer belastet werden, dort also verteuert werden. Die Regelung kommt bereits in Steuerjahren nach dem 31.12.2017 zur Anwendung.
Weiter sind Änderungen der steuerwirksamen Berücksichtigung von betrieblichen Ausgaben vorgesehen. U. a. können zeitlich befristet bis 2022 anstelle von Abschreibungen für zahlreiche Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sogleich gewinnmindernd berücksichtigt werden. Zinsaufwendungen können hingegen nicht mehr in vollem Umfang, sondern in den ersten vier Jahren maximal bis zu 30 % des EBITDA (nachfolgend 30 % des EBIT) berücksichtigt werden. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 15 Mio. US-Dollar.
Bei der individuellen Einkommensbesteuerung werden die bestehenden sieben Stufen von Einkommensteuersätzen leicht herabgesetzt und belaufen sich zwischen 12 % bis zu 37 % (statt bisher 15 % bis 39,6 %). Zugleich werden die Stufen leicht ausgedehnt, was zusätzlich zu einer Steuerentlastung führt. Weiter werden die Grundfreibeträge deutlich angehoben(z. B. bei einem Single von derzeit 6.350 US-Dollar auf 12.000 US-Dollar) sowie die verdoppelt.
Hinweis
Für konkrete Fragen zur US-Steuerreform stehen wir Ihnen gerne, auch in Kooperation mit unseren US-Partnern aus dem Nexia-Netzwerk, zur Verfügung.