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vGA bei Überlassung eines "normalen" Einfamilienhauses an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Köln 22.1.2015, 10 K 3204/12

Es muss höchstrich­ter­lich klar­ge­stellt wer­den, dass für den An­satz der Kos­ten­miete nicht zwi­schen "aufwändig ge­stal­te­ten" und "nor­ma­len" Ein­fa­mi­li­enhäusern zu un­ter­schei­den ist, und ob in die­sem Zu­sam­men­hang zu berück­sich­ti­gen ist, ob ein po­ten­ti­el­ler Ver­trags­part­ner in den Fremd­ver­gleich ein­zu­be­zie­hen ist (sog. dop­pel­ter Fremd­ver­gleich), wenn die­ser nicht be­reit wäre, für ein "nor­ma­les Ein­fa­mi­li­en­haus" über die ortsübli­che Miete hin­aus Miet­auf­wen­dun­gen nach Kos­ten­miet­grundsätzen zu ver­aus­ga­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist GmbH, die Han­del be­treibt. Al­lein­ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer der Kläge­rin ist H. Die Kläge­rin hatte im März 2007 für 345.000 € zzgl. Ne­ben­kos­ten von rd. 27.937 € ein 490 qm Grundstück er­wor­ben, das mit einem Ein­fa­mi­li­en­haus be­baut ist. Zum 1.7.2007 ver­mie­tete die Kläge­rin das Haus­grundstück an B. für einen mo­nat­li­chen und ortsübli­chen Miet­zins von 900 €, wo­bei der Mie­ter auch die Ne­ben­kos­ten zu tra­gen hatte. Als Be­triebs­aus­ga­ben im Zu­sam­men­hang mit der Ver­mie­tung hatte die Kläge­rin für das Streit­jahr 2007 die Re­pa­ra­tur der Hei­zungs­an­lage mit 13.745 € und die AfA mit 3.636 € gel­tend ge­macht.

Die Großbe­triebsprüfung kam zu dem Er­geb­nis, dass nicht die ortsübli­che Miete, son­dern die Kos­ten­miete zzgl. ei­nes an­ge­mes­se­nen Ge­winn­auf­schlags für die Frage maßgeb­lich sei, ob eine vGA vor­liege. Das Fi­nanz­amt folgte der An­sicht und er­lies einen Körper­schaft­steuer-Ände­rungs­be­scheid für 2007, in­dem es die er­mit­telte vGA i.H.v. 21.692 € dem Ein­kom­men hin­zu­rech­nete und die Körper­schaft­steuer von 19.737 € auf 24.239 € erhöhte.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäftsführer sei nur dann be­reit, die lau­fen­den Auf­wen­dun­gen für An­kauf, Aus­bau und die Un­ter­hal­tung ei­nes Ein­fa­mi­li­en­hau­ses zu pri­va­ten Wohn­zwe­cken des Ge­sell­schaf­ters zu tra­gen, wenn der Ge­sell­schaf­ter diese Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe zzgl. ei­nes an­ge­mes­se­nen Ge­winn­zu­schlags er­statte (Fremd­ver­gleich). Die Kläge­rin war der Auf­fas­sung, dass die Lieb­ha­be­rei-Grundsätze auf eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft man­gels Pri­vat­sphäre nicht an­wend­bar seien.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: I R 12/15 anhängig.

Die Gründe:
Zu Recht hat das Fi­nanz­amt eine vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG i.H.d. Be­tra­ges an­ge­nom­men, in wel­chem die tatsäch­li­che Miete den nach den Grundsätzen der Kos­ten­miete er­mit­tel­ten Wert un­ter­schrit­ten hatte.

Nach ständi­ger höchstrich­ter­li­cher Recht­spre­chung verfügen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten steu­er­lich ge­se­hen über keine außer­be­trieb­li­che Sphäre. Auf­grund des­sen gehören von ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an­ge­schaffte Wirt­schaftsgüter - hier: das von der Kläge­rin er­wor­bene Ein­fa­mi­li­en­haus - zum be­trieb­li­chen Be­reich und stel­len die von ihr hier­auf getätig­ten Auf­wen­dun­gen und die hier­aus er­lit­te­nen Ver­luste Be­triebs­aus­ga­ben dar; bei späte­ren Veräußerungs­erlösen han­delt es sich um Be­triebs­ein­nah­men. Aus wel­chen Gründen sich die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ent­schließt, die In­ves­ti­tion vor­zu­neh­men, ist grundsätz­lich un­be­acht­lich. Das schließt in­des nicht aus, dass die Ver­luste aus ei­ner der­ar­ti­gen In­ves­ti­tion als vGA an­ge­se­hen wer­den können.

Der BFH hat sich für eine vGA aus­ge­spro­chen, wenn und so­weit eine GmbH ih­rem Ge­sell­schaf­ter ein Wohn­haus zu einem nicht kos­ten­de­cken­den Preis zur Nut­zung über­las­sen hat. Denn im Rah­men des Fremd­ver­gleichs sei zu berück­sich­ti­gen, dass ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäftsführer nur dann be­reit sei, die lau­fen­den Auf­wen­dun­gen für den An­kauf, den Aus­bau und die Un­ter­hal­tung ei­nes Ein­fa­mi­li­en­hau­ses zu (pri­va­ten) Wohn­zwe­cken - also im pri­va­ten In­ter­esse - des Ge­sell­schaf­ters der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu tra­gen, wenn der Ge­sell­schaft diese Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe er­stat­tet wer­den. An­zu­set­zen sei des­we­gen nicht die Markt­miete, son­dern die sog. Kos­ten­miete.

Al­ler­dings wird die Re­vi­sion we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che zu­ge­las­sen. Es muss höchstrich­ter­lich klar­ge­stellt wer­den, dass für den An­satz der Kos­ten­miete ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin nicht zwi­schen "aufwändig ge­stal­te­ten" und "nor­ma­len" Ein­fa­mi­li­enhäusern zu un­ter­schei­den ist, und ob in die­sem Zu­sam­men­hang zu berück­sich­ti­gen ist, ob ein po­ten­ti­el­ler Ver­trags­part­ner in den Fremd­ver­gleich ein­zu­be­zie­hen ist (sog. dop­pel­ter Fremd­ver­gleich), wenn die­ser nicht be­reit wäre, für ein "nor­ma­les Ein­fa­mi­li­en­haus" über die ortsübli­che Miete hin­aus Miet­auf­wen­dun­gen nach Kos­ten­miet­grundsätzen zu ver­aus­ga­ben.

Link­hin­weis:

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