Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Im Januar 1987 hatte sie den Beklagten eine Dreizimmerwohnung im dritten Obergeschoss vermietet. Im März 1988 vermietete sie zusätzlich eine separate Mansardenwohnung, in der seitdem der erwachsene Sohn der Beklagten wohnt. Beide Mietverträge wurden im März 2012 zum 30.6.2013 gekündigt. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sie selber in die Dreizimmerwohnung einziehen wolle und die Mansarde - nach einem geplanten Umbau - als Teil einer für die Tochter vorgesehenen Maisonettewohnung benötigt würde.
Das AG wies die Räumungsklage ab; das LG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Gründe:
Das Berufungsgericht hatte bei seiner Würdigung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich bestehe, einen unzutreffenden Maßstab angelegt und wesentliche Umstände außer Betracht gelassen.
Zwar sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Allerdings reicht für eine solche Kündigung ein noch unbestimmtes Interesse einer möglichen späteren Nutzung (sog. Vorratskündigung) nicht aus; vielmehr muss sich der Nutzungswunsch soweit "verdichtet" haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht. Die Umstände, die dies im Streitfall objektiv zweifelhaft erscheinen ließen, hatte das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer Betracht gelassen.
Zwar hatte das Berufungsgericht richtig gesehen, dass das Motiv, über einen erklärten Eigennutzungswunsch an der Dreizimmerwohnung auch die Mansarde für die Tochter zurück zu erhalten, die Möglichkeit, dass die Klägerin tatsächlich in die Dreizimmerwohnung der Beklagten einziehen will, nicht ausschloss. Dass sich die Klägerin aber, wie das AG aufgrund der wortkargen Angaben der Klägerin zu ihrem Eigennutzungswunsch nachvollziehbar angenommen hatte, über ihre Wünsche und die Eignung der Wohnung der Beklagten für ihre Bedürfnisse keine näheren Gedanken gemacht hatte, war ein Umstand, der die erforderliche Ernsthaftigkeit und Konkretisierung des angegebenen Nutzungswunsches zumindest in Frage stellte. Denn ein noch unbestimmter, vager Nutzungswusch kann eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht rechtfertigen.
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