Nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 lit. a UStDV kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für die Lieferung verbrauchssteuerpflichtiger Waren durch Beförderung unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Exercise Movement ans Control System - EDV gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung führen. Gemäß der mit EU-Verordnung vom 05.07.2022 in Tabelle 1 veröffentlichten vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments ist im EMCS-Verfahren der Bestimmungsort nur noch in bestimmten Fällen (bspw. Lieferungen an Steuerlager, Direktlieferungen oder bei Lieferungen an zertifizierte Empfänger) zwingend anzugeben. Hierauf reagiert nun das BMF mit Schreiben vom 11.07.2023 (Az. III C 3 - S 7141/21/10002 :001, DStR 2023, S. 1536) und ändert Abschn. 6a.5 Abs. 13 UStAE. Danach soll eine validierte EMCS-Eingangsmeldung nur noch dann als Gelangensnachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in Betracht kommen, wenn darin Angaben zum Bestimmungsort enthalten sind. Ohne diese Angabe muss der Unternehmer weitere Belege vorlegen, aus denen sich der Bestimmungsort eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.
Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.