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Steuerberatung

Variable Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter

Bei ei­ner körper­schaft­steu­er­li­chen Or­gan­schaft können ne­ben fes­ten auch va­ria­ble Aus­gleichs­zah­lun­gen an außen­ste­hende Ge­sell­schaf­ter ge­leis­tet wer­den, ohne die An­er­ken­nung der Or­gan­schaft zu gefähr­den (§ 14 Abs. 2 KStG). Das BMF be­zieht nun Stel­lung zur An­wen­dung die­ser Re­ge­lung.

Das BMF weist in sei­nem Schrei­ben vom 4.3.2020 u. a. dar­auf hin, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 KStG für ein Wirt­schafts­jahr nicht zur An­wen­dung kommt, wenn ver­ein­barte va­ria­ble Aus­gleichs­zah­lun­gen we­gen ei­nes Ver­lusts oder zu ge­rin­gen Er­geb­nis­ses nicht aus­ge­zahlt wer­den. Hin­ge­gen ist der An­wen­dungs­be­reich des § 14 Abs. 2 KStG bei aus­schließli­cher Ver­ein­ba­rung va­ria­bler Zah­lun­gen ohne Fest­be­trags­kom­po­nente i. S. v. § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG eröff­net.

Für den Höchst­be­trag der Aus­gleichs­zah­lung gelte eine „Stand-alone-Be­trach­tung“. So be­messe sich die­ser da­nach, in wel­cher Höhe ein Ge­winn­an­teil an den außen­ste­hen­den Ge­sell­schaf­ter in dem je­wei­li­gen Wirt­schafts­jahr ohne Be­ste­hen des Ge­winn­abführungs­ver­tra­ges hätte ge­leis­tet wer­den können. Eine dis­quo­tale Ge­winn­ver­tei­lung oder die Berück­sich­ti­gung von Spar­ten­ge­win­nen ändern daran nichts.

Die Aus­gleichs­zah­lung, so­weit sie über den fi­xen Min­dest­abführungs­be­trag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG hin­aus­geht, muss nach vernünf­ti­ger kaufmänni­scher Be­ur­tei­lung wirt­schaft­lich begründet sein. Die­sen „Kauf­manns­test“ hält das BMF re­gelmäßig für erfüllt, so­fern sich Or­ganträger und Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter nicht na­he­ste­hen.

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