Das BMF weist in seinem Schreiben vom 4.3.2020 u. a. darauf hin, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 KStG für ein Wirtschaftsjahr nicht zur Anwendung kommt, wenn vereinbarte variable Ausgleichszahlungen wegen eines Verlusts oder zu geringen Ergebnisses nicht ausgezahlt werden. Hingegen ist der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG bei ausschließlicher Vereinbarung variabler Zahlungen ohne Festbetragskomponente i. S. v. § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG eröffnet.
Für den Höchstbetrag der Ausgleichszahlung gelte eine „Stand-alone-Betrachtung“. So bemesse sich dieser danach, in welcher Höhe ein Gewinnanteil an den außenstehenden Gesellschafter in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ohne Bestehen des Gewinnabführungsvertrages hätte geleistet werden können. Eine disquotale Gewinnverteilung oder die Berücksichtigung von Spartengewinnen ändern daran nichts.
Die Ausgleichszahlung, soweit sie über den fixen Mindestabführungsbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG hinausgeht, muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein. Diesen „Kaufmannstest“ hält das BMF regelmäßig für erfüllt, sofern sich Organträger und Minderheitsgesellschafter nicht nahestehen.