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Steuerberatung

Vater muss an Mutter ausgezahltes Kindergeld zurückzahlen

FG Rheinland-Pfalz v. 13.6.2019 - 5 K 1182/19

Ein Va­ter muss zu Un­recht ge­zahl­tes Kin­der­geld auch dann an die Fa­mi­li­en­kasse zurücker­stat­ten, wenn es nicht an ihn, son­dern auf seine An­wei­sung auf ein Konto der Mut­ter aus­ge­zahlt wurde, auf das er kei­nen Zu­griff hat.

Der Sach­ver­halt:
Zu­guns­ten des Klägers wurde für sei­nen Sohn Kin­der­geld fest­ge­setzt und bis ein­schließlich Ja­nuar 2018 auf das vom Kläger im Kin­der­geld­an­trag an­ge­ge­bene Konto sei­ner Ehe­frau aus­ge­zahlt. Be­reits im Juli 2017 war der Sohn ver­stor­ben, so dass die Fa­mi­li­en­kasse die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des ab Au­gust 2017 auf­hob und den Kläger auf­for­derte, das für die Zeit von Au­gust 2017 bis Ja­nuar 2018 be­reits ge­zahlte Kin­der­geld i.H.v. 1.154 € zu er­stat­ten. Der Kläger macht hier­ge­gen gel­tend, das Kin­der­geld sei auf das Konto der von ihm ge­trennt­le­ben­den Ehe­frau aus­ge­zahlt wor­den, auf das er kei­nen Zu­griff habe.

Das FG wies die Klage ab. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger muss das zu Un­recht ge­zahlte Kin­der­geld un­ge­ach­tet des­sen zurücker­stat­ten, dass es nicht an ihn, son­dern auf das Konto der Mut­ter aus­ge­zahlt wurde.

Der Ein­wand des Klägers ist ir­re­le­vant. Die Fa­mi­li­en­kasse hat nur auf­grund der Zah­lungs­an­wei­sung des Klägers an die Ehe­frau ge­zahlt mit dem Ziel, die Kin­der­geld­for­de­rung des Klägers zu erfüllen. Da­her war nicht die Ehe­frau, son­dern der Kläger Empfänger der Leis­tung und muss nun das zu Un­recht ge­zahlte Kin­der­geld zurücker­stat­ten.

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