Der Sachverhalt:
Zugunsten des Klägers wurde für seinen Sohn Kindergeld festgesetzt und bis einschließlich Januar 2018 auf das vom Kläger im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner Ehefrau ausgezahlt. Bereits im Juli 2017 war der Sohn verstorben, so dass die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2017 aufhob und den Kläger aufforderte, das für die Zeit von August 2017 bis Januar 2018 bereits gezahlte Kindergeld i.H.v. 1.154 € zu erstatten. Der Kläger macht hiergegen geltend, das Kindergeld sei auf das Konto der von ihm getrenntlebenden Ehefrau ausgezahlt worden, auf das er keinen Zugriff habe.
Das FG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger muss das zu Unrecht gezahlte Kindergeld ungeachtet dessen zurückerstatten, dass es nicht an ihn, sondern auf das Konto der Mutter ausgezahlt wurde.
Der Einwand des Klägers ist irrelevant. Die Familienkasse hat nur aufgrund der Zahlungsanweisung des Klägers an die Ehefrau gezahlt mit dem Ziel, die Kindergeldforderung des Klägers zu erfüllen. Daher war nicht die Ehefrau, sondern der Kläger Empfänger der Leistung und muss nun das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückerstatten.
Ein Vater muss zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto der Mutter ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat.