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Veräußerung einer Milchquote unterliegt der Umsatzsteuerpflicht

FG Münster 15.3.2016, 15 K 1473/14 U

Die Veräußerung ei­ner Milch­quote an den Mit­ge­sell­schaf­ter im Zuge der Auflösung ei­ner GbR führt zu einem steu­er­ba­ren und steu­er­pflich­ti­gen Um­satz. Es ist in­so­weit der Re­gel­steu­er­satz und nicht der Durch­schnitts­satz an­zu­wen­den, weil die Veräußerung ei­ner Milch­quote we­der eine Lie­fe­rung land­wirt­schaft­li­cher Er­zeug­nisse noch eine land­wirt­schaft­li­che Dienst­leis­tung dar­stellt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger, der ur­sprüng­lich eine Milch­vieh­wirt­schaft be­trieb, gründete im Jahr 2006 zu­sam­men mit einem an­de­ren Land­wirt eine GbR, die - ne­ben an­de­ren land­wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten - im Schwer­punkt eben­falls Milch­vieh hielt. Beide Ge­sell­schaf­ter über­ließen der GbR ihre An­lie­fe­rungs-Re­fe­renz­men­gen für Milch (sog. Milch­quo­ten). Da­ne­ben führte der Kläger sein Ein­zel­un­ter­neh­men in re­du­zier­ter Form fort. Die GbR nahm die Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nach § 24 UStG in An­spruch.

Nach Auflösung der GbR im Jahr 2009 veräußerte der Kläger an sei­nen ehe­ma­li­gen Mit­ge­sell­schaf­ter seine Milch­quote für rund 130.000 €. Das Fi­nanz­amt be­han­delte die­sen Veräußerungs­vor­gang als um­satz­steu­er­pflich­tig und un­ter­warf den Erlös der Re­gel­be­steue­rung. Hier­ge­gen wandte der Kläger ein, dass die Milch­quote nie­mals zu sei­nem un­ter­neh­me­ri­schen Vermögen gehört habe.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Veräußerung der Milch­quote durch den Kläger zu Recht der Um­satz­steuer un­ter­wor­fen. Ins­be­son­dere gehörte die Milch­quote seit ih­rer Zu­tei­lung zum Un­ter­neh­mens­vermögen des Klägers und die Un­ter­neh­mens­zu­gehörig­keit wurde auch nicht durch Ent­nahme in einem dem Streit­jahr vor­an­ge­hen­den Be­steue­rungs­zeit­raum be­en­det. Die Veräußerung der Milch­quote un­ter­liegt dem Re­gel­steu­er­satz.

Bei der Veräußerung der Milch­quote als öff­ent­lich-recht­li­cher Be­fug­nis, in Höhe der zu­ge­teil­ten Quote Milch ab­ga­ben­frei bei einem Milch­ver­ar­bei­ter an­zu­lie­fern, han­delt es sich um eine sons­tige Leis­tung. Die Milch­quote gehörte auch zum Zeit­punkt der Veräußerung zum Un­ter­neh­men des Klägers, weil sie un­mit­tel­bar an die Pro­duk­tion und die Veräußerung von Milch geknüpft ist und da­her un­mit­tel­bar mit der un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit des Klägers zu­sam­menhängt. Sie ist auch nicht im Jahr 2006 ins Pri­vat­vermögen überführt wor­den, weil der Kläger sie der GbR ge­gen Be­tei­li­gung am Ge­winn und Ver­lust über­las­sen hat.

Auch wenn diese un­ent­gelt­li­che Über­las­sung nicht zu steu­er­ba­ren Umsätzen führt, stellt sie eine fort­ge­setzte un­ter­neh­me­ri­sche Leis­tung des Klägers dar. Eine Loslösung aus dem un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich ist durch die Über­las­sung nicht er­folgt, zu­mal der Kläger sein Un­ter­neh­men ne­ben der GbR fort­geführt hat. Zu­tref­fend hat das Fi­nanz­amt auch den Re­gel­steu­er­satz und nicht den Durch­schnitts­satz an­ge­wen­det, weil die Veräußerung ei­ner Milch­quote we­der eine Lie­fe­rung land­wirt­schaft­li­cher Er­zeug­nisse noch eine land­wirt­schaft­li­che Dienst­leis­tung dar­stellt.

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