Der Gewinn aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Immobilie innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist ist dann nicht zu versteuern, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich oder zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken verneint der BFH jedoch, wenn eine Wohnung seit der Fertigstellung bis zur Veräußerung unentgeltlich an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. Laut Urteil des BFH vom 26.09.2023 (Az. IX R 13/23) liegt eine Selbstnutzung nur vor, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind bewohnt wird. Aus der Definition der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 4 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz, wonach eine solche Nutzung auch bei unentgeltlicher Überlassung an Angehörige i. S. v. § 15 AO zu Wohnwecken gegeben ist, ergebe sich nichts anderes. Diese Wertung lasse sich nicht auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG übertragen.
Hinweis: In einem weiteren Urteil bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsauffassung, wonach eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ebenso wenig vorliegt, wenn eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung an den geschiedenen Ehegatten erfolgt (BFH-Urteil vom 14.11.2023, Az. IX R 10/22).
Auch im Fall der Veräußerung eines vom Wohngrundstück durch Teilung abgetrennten unbebauten Grundstücks verneinte der BFH eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Zwar umfasst die Steuerbefreiung bei Nutzung eines Wohngebäudes zu eigenen Wohnzwecken auch den damit in einheitlichem Nutzungs- Und Funktionszusammenhang stehenden Grund und Boden. Dieser Zusammenhang muss laut Urteil des BFH vom 26.09.2023 (Az. IX R 14/22) grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung noch vorliegen, entfällt aber, soweit von einem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird. Die Grundstücksteilung bewirke in Bezug auf die Annahme eines einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs eine Zäsur, so dass die Bewertung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken für die beiden neu entstandenen Grundstücke jeweils getrennt voneinander zu erfolgen habe.