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Steuerberatung

Veräußerung eines zusätzlichen, mit Aufgeld erworbenen Geschäftsanteils

Bei ei­ner bis zum 31.07.2019 er­folg­ten Veräußerung ei­nes Ge­schäfts­an­teils an ei­ner GmbH, das die bis­he­rige Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin im Rah­men ei­ner Ka­pi­tal­erhöhung er­warb, ist das für den Er­werb die­ses An­teils ge­zahlte Auf­geld bei der Er­mitt­lung des Veräußerungs­ge­winns nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berück­sich­ti­gen.

Zu die­sem Er­geb­nis kommt der BFH mit Ur­teil vom 03.05.2023 (Az. IX R12/22) in einem Streit­fall, in dem die Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin ei­ner GmbH den aus ei­ner Ka­pi­tal­erhöhung re­sul­tie­ren­den Ge­schäfts­an­teil mit Auf­geld er­warb und die­sen An­teil ne­ben einem Teil der bis­he­ri­gen An­teile kurz dar­auf zu einem deut­lich ge­rin­ge­ren Ver­kaufs­preis an ih­ren Ehe­gat­ten veräußerte. An­ders als vom Fi­nanz­amt an­ge­nom­men, ist laut BFH bei der Prüfung, ob eine auch bei den Einkünf­ten aus § 17 EStG er­for­der­li­che Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht ge­ge­ben ist, nicht auf den ein­zel­nen veräußer­ten Ge­schäfts­an­teil, son­dern auf die ge­samte Be­tei­li­gung an der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ab­zu­stel­len.

Bei der Er­mitt­lung des Veräußerungs­ge­winns sei das Auf­geld den An­schaf­fungs­kos­ten des An­teils zu­zu­ord­nen, der veräußert werde (so be­reits BFH-Ur­teil vom 27.05.2009, Az. I R 53/08). Dies gelte je­den­falls bis zur ge­setz­li­chen Ände­rung durch § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG, der auf Veräußerung nach dem 31.07.2019 an­zu­wen­den ist.

Schließlich sieht der BFH in der ge­ziel­ten Her­beiführung ei­nes Ver­lusts durch die Veräußerung des mit Auf­geld er­wor­be­nen An­teils nicht ohne Wei­te­res eine rechts­missbräuch­li­che Ge­stal­tung i. S. v. § 42 AO. Da­von sei zwar aus­zu­ge­hen, wenn der Ver­lust durch die Ver­ein­ba­rung ei­nes die Wert­verhält­nisse in deut­li­cher Weise ver­feh­len­den Kauf­prei­ses ent­stehe. Dies treffe im Streit­fall aber nicht zu.

 

 

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