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Veräußerungskosten können nicht in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil eines Spekulationsgewinns abgezogen werden

FG Köln 6.11.2013, 13 K 121/13

Bei der Er­mitt­lung des steu­er­pflich­ti­gen An­teils ei­nes Spe­ku­la­ti­ons­ge­winns sind die Veräußerungs­kos­ten verhält­nismäßig dem steu­er­ba­ren und dem nicht steu­er­ba­ren Teil des Veräußerungs­ge­winns zu­zu­ord­nen. Ein An­spruch auf Berück­sich­ti­gung der ge­sam­ten Veräußerungs­kos­ten bei dem steu­er­pflich­ti­gen Teil des Veräußerungs­ge­winns er­gibt sich we­der aus der Ent­schei­dung des BVerfG vom 7.7.2010 (2 BvL 14/02 u.a.) noch aus dem hierzu er­gan­ge­nen BMF-Schrei­ben vom 20.12.2010.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger bil­dete mit der Bei­ge­la­de­nen eine Grundstücks­ge­mein­schaft, die im März 2000 bei dem Ver­kauf ei­nes 1991 er­wor­be­nen Grundstücks vor Berück­sich­ti­gung der Veräußerungs­kos­ten einen Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn i.H.v. 60.000 DM er­zielte. Hier­von wa­ren nach den Vor­ga­ben des BVerfG (Ur­teil vom 7.7.2010, 2 BvL 14/02 u.a.) un­strei­tig nur 6.000 DM steu­er­bar.

Das Fi­nanz­amt zog die bei der Veräußerung des Grundstücks ent­stan­de­nen Kos­ten (Mak­ler, Vorfällig­keits­gebühr und Grund­buch) von ins­ge­samt 20.000 DM an­tei­lig ab und er­mit­telte einen steu­er­pflich­ti­gen Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn i.H.v. 4.000 DM. Dem­ge­genüber ver­trat die Grundstücks­ge­mein­schaft die Auf­fas­sung, die Veräußerungs­kos­ten seien in vol­lem Um­fang vom steu­er­pflich­ti­gen An­teil ab­zu­zie­hen und machte einen Veräußerungs­ver­lust von 14.000 DM gel­tend.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist zu Recht von einem steu­er­pflich­ti­gen Veräußerungs­ge­schäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus­ge­gan­gen.

Es ist zwi­schen den Be­tei­lig­ten un­strei­tig, dass die Veräußerung der Woh­nung ein steu­er­pflich­ti­ges pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der im Jahr 2000 gel­ten­den Fas­sung dar­stellt. Zwi­schen An­schaf­fung (1991) und Veräußerung (2000) lie­gen we­ni­ger als zehn Jahre. Die veräußerte Woh­nung war ver­mie­tet und diente da­her nicht aus­schließlich ei­ge­nen Wohn­zwe­cken (Aus­nah­me­tat­be­stand in § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Und auch un­ter Berück­sich­ti­gung der Grund­satz­ent­schei­dung des BVerfG zur teil­wei­sen Nich­tig­keit von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG i.d.F. des Steu­er­ent­las­tungs­ge­set­zes 1999/2000/2002 können Ge­winne aus der Veräußerung von Grundstücken in­ner­halb der zehnjähri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist grundsätz­lich be­steu­ert wer­den.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers be­steht aber kein An­spruch, einen ge­rin­ge­ren Veräußerungs­ge­winn als 4.000 DM fest­zu­stel­len. Auf die Fest­stel­lung ei­nes Veräußerungs­ver­lus­tes be­steht kein An­spruch. Bei der Er­mitt­lung des steu­er­pflich­ti­gen An­teils ei­nes Spe­ku­la­ti­ons­ge­winns sind viel­mehr die Veräußerungs­kos­ten verhält­nismäßig dem steu­er­ba­ren und dem nicht steu­er­ba­ren Teil des Veräußerungs­ge­winns zu­zu­ord­nen. Ein An­spruch auf Berück­sich­ti­gung der ge­sam­ten Veräußerungs­kos­ten bei dem steu­er­pflich­ti­gen Teil des Veräußerungs­ge­winns er­gibt sich we­der aus der BVerfG-Ent­schei­dung vom 7.7.2010 noch aus dem hierzu er­gan­ge­nen BMF-Schrei­ben vom 20.12.2010. Denn dies hätte im Er­geb­nis die Um­deu­tung der Ent­schei­dung des BVerfG in eine Sub­ven­ti­ons­re­gel zur Folge.

Hin­ter­grund:
Das BVerfG hatte in sei­nen Be­schlüssen vom 7.7.2010 (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/02 ,2 BvL 13/05) die rück­wir­kende Verlänge­rung der Spe­ku­la­ti­ons­frist des § 23 EStG bei Grundstücken auf zehn Jahre als teil­weise ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuft. Steu­er­pflich­tige, die ein Grundstück mehr als 2 Jahre vor dem 31.03.1999 er­wor­ben und in­ner­halb der neuen 10-jähri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist nach die­sem Da­tum wie­der veräußert ha­ben, müssen da­her ih­ren Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn nur in­so­weit ver­steu­ern, wie er nach dem 31.3.1999 ent­stan­den ist. Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat die Vor­ga­ben des BVerfG im BMF-Schrei­ben vom 20.12.2010 um­ge­setzt.

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