Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine AG und unterhält verschiedene Geschäftszweige. Sie ist für körperschaftsteuerliche Zwecke Organträgerin der A-AG, die ihrerseits wiederum Organträgerin für weitere Gesellschaften ist. Der Geschäftsgegenstand der A-AG und ihrer Organgesellschaften besteht ausschließlich in der Gründung und dem Vertrieb von Vorratsgesellschaften, bei denen es sich nahezu ausnahmslos um Kapitalgesellschaften handelt.
Das Finanzamt war dagegen im Rahmen einer bei der A-AG und der Klägerin für die Jahre 2005 bis 2009 durchgeführten Außenprüfung der Auffassung, dass 95 v.H. aller Betriebsausgaben der A-AG als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG anzusehen seien. Somit seien die der Klägerin zuzurechnenden, nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfreien Gewinne aus der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile zu kürzen. Der Geschäftsgegenstand der A-AG bestehe ausschließlich in der Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften. Die Betriebsausgaben der Gesellschaft seien deshalb nach dem Veranlassungsprinzip ebenso nahezu ausschließlich als Veräußerungskosten zu qualifizieren. Mit dem vorgenommenen Abschlag i.H.v. 5 v.H. solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die Gesellschaft in geringem Umfang auch Personengesellschaftsanteile veräußert worden seien.
Das FG gab der gegen den geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer 2009 gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht die sonstigen Verwaltungsaufwendungen der A-AG nicht als Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG angesehen. Insoweit hatte es den der Klägerin im Rahmen des bestehenden körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses zuzurechnenden, nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfreien Gewinn aus der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile zu Unrecht erhöht sowie entsprechend das zuzurechnende (steuerpflichtige) Einkommen der A-AG zu Unrecht gemindert.
Die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG bei der Klägerin wurde nicht über § 15 S. 1 Nr. 2 S. 3 KStG durch § 8b Abs. 7 KStG ausgeschlossen. Der Senat hält daran fest, dass als "Erwerb" i.S.v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG nur ein abgeleiteter Erwerb angesehen werden kann, der voraussetzt, dass Anteile an den Gesellschaften durch einen Übertragungsakt von einem Dritten erworben wurden (Urt. v. 3.5.2006, Az.: I R 100/05; Beschl. v. 12.10.2010, Az.: I B 82/10). Er sieht auch keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Denn die Kritik daran ist vereinzelt geblieben und beschränkt sich darauf, die unterschiedliche Behandlung des Falles einer (Eigen-)Gründung zum Fall eines vorherigen Anteilskaufs "rein ökonomisch" in Frage zu stellen. Die (Eigen-)Gründung lässt jedoch anders als beim abgeleiteten Erwerb erst einen Anteil entstehen und genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG, wie ihn der Senat ausgerichtet an dem einschränkenden Wortlaut der Norm versteht.
Veräußerungsgewinn i.S.v. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG ist nach S. 2 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Hier war kontrovers, ob es sich bei den sonstigen Verwaltungsaufwendungen der A-AG (z.B. Mieten für Geschäftsräume, Personalkosten und sonstige laufende Aufwendungen ihres Geschäftsbetriebs) um Veräußerungskosten handelt. Das hatte das FG zu Unrecht verneint.
Zu den Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG gehören somit alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind (Urt. v. 12.3.2014, Az.: I R 45/13; 9.4.2014, Az.: I R 52/12). Danach sind auch sog. Gemeinkosten - wie etwa allgemeine Verwaltungs-, Raum- oder Personalkosten - jedenfalls dann als Veräußerungskosten zu qualifizieren, wenn der Geschäftszweck einer Kapitalgesellschaft ausschließlich darin besteht, Vorratsgesellschaften zu gründen und die hierbei erlangten Anteile zu veräußern. Die von der Vorinstanz geforderte Zuordnung der jeweiligen Aufwendungen zu einer konkreten Veräußerung war nicht erforderlich.
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