Seit dem 15.8.2019 kursiert der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität. Ziel des Referentenentwurfs ist, die Ahndung von Verbandsstraftaten auf eine neue Grundlage zu stellen. Nach bisher geltendem Recht können Straftaten, die aus Verbänden (d.h. juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus begangen werden, gegenüber dem Verband lediglich mit einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Damit ist nach Auffassung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz keine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität möglich.
Das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz führt aus, dass die Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro bisher unabhängig von der Verbandsgröße gilt; sie lasse insbesondere gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteilige damit kleinere und mittelständische Unternehmen. Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlten nach Auffassung des Ministeriums ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance. Zudem lege das geltende Recht die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität allein in das Ermessen der zuständigen Behörden. Dies habe zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt. Weiter könnten Verbandsstraftaten deutscher Unternehmen im Ausland vielfach nicht verfolgt werden. Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass das für bloßes Verwaltungsunrechtkonzipierte OWiG und sein Verfahrensrecht insgesamt keine zeitgemäße Grundlage mehr für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Verbandsverhaltens sind.
Mit dem Referentenentwurf soll die Sanktionierung von Verbänden auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage gestellt werden. Durch ein verbessertes Instrumentarium soll zudem eine angemessene Ahndung von Verbandsstraftaten ermöglicht werden. Gleichzeitig sollen Compliance-Maßnahmen gefördert und Anreize geboten werden, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären. Hierfür soll zunächst die Ahndung von Verbandsstraftaten auf eine neue Grundlage gestellt werden. Dazu soll den Verfolgungsbehörden und Gerichten ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand gegeben werden. Erstmalig sollen verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister geschaffen werden. Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren soll neu geordnet werden. Verbandsspezifische Einstellungsvorschriften sollen die in der Praxis erforderliche Verfolgungsflexibilität gewährleisten und insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen erlauben. Auch die Mitwirkung des Verbandes am Verfahren durch Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen soll geregelt und mit Sanktionsmilderungen verbunden werden.
Hinweis
Informationen über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sind bisher noch nicht bekannt.