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Rechtsberatung

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium will Un­ter­neh­mens­kri­mi­na­lität schärfer sank­tio­nie­ren. Sog. Ver­bands­straf­ta­ten sol­len mit dem Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Bekämp­fung der Un­ter­neh­mens­kri­mi­na­lität auf eine neue Grund­lage ge­stellt und schärfer sank­tio­niert wer­den.

Seit dem 15.8.2019 kur­siert der Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Bekämp­fung der Un­ter­neh­mens­kri­mi­na­lität. Ziel des Re­fe­ren­ten­ent­wurfs ist, die Ahn­dung von Ver­bands­straf­ta­ten auf eine neue Grund­lage zu stel­len. Nach bis­her gel­ten­dem Recht können Straf­ta­ten, die aus Verbänden (d.h. ju­ris­ti­sche Per­so­nen und Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen) her­aus be­gan­gen wer­den, ge­genüber dem Ver­band le­dig­lich mit ei­ner Geldbuße nach dem Ge­setz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten (OWiG) ge­ahn­det wer­den. Da­mit ist nach Auf­fas­sung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz keine an­ge­mes­sene Re­ak­tion auf Un­ter­neh­mens­kri­mi­na­lität möglich.

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität© Unsplash

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz führt aus, dass die Höchst­grenze des Ahn­dungs­teils der Ver­bands­geldbuße von zehn Mil­lio­nen Euro bis­her un­abhängig von der Ver­bandsgröße gilt; sie lasse ins­be­son­dere ge­genüber fi­nanzkräfti­gen mul­ti­na­tio­na­len Kon­zer­nen keine emp­find­li­che Sank­tion zu und be­nach­tei­lige da­mit klei­nere und mit­telständi­sche Un­ter­neh­men. Kon­krete und nach­voll­zieh­bare Zu­mes­sungs­re­geln für Ver­bands­geldbußen fehl­ten nach Auf­fas­sung des Mi­nis­te­ri­ums ebenso wie rechts­si­chere An­reize für In­ves­ti­tio­nen in Com­pli­ance. Zu­dem lege das gel­tende Recht die Ver­fol­gung auch schwers­ter Un­ter­neh­mens­kri­mi­na­lität al­lein in das Er­mes­sen der zuständi­gen Behörden. Dies habe zu ei­ner un­ein­heit­li­chen und un­zu­rei­chen­den Ahn­dung geführt. Wei­ter könn­ten Ver­bands­straf­ta­ten deut­scher Un­ter­neh­men im Aus­land viel­fach nicht ver­folgt wer­den. Die Behörde kommt zu dem Er­geb­nis, dass das für bloßes Ver­wal­tungs­un­recht­kon­zi­pierte OWiG und sein Ver­fah­rens­recht ins­ge­samt keine zeit­gemäße Grund­lage mehr für die Ver­fol­gung und Ahn­dung kri­mi­nel­len Ver­bands­ver­hal­tens sind.

Mit dem Re­fe­ren­ten­ent­wurf soll die Sank­tio­nie­rung von Verbänden auf eine ei­genständige ge­setz­li­che Grund­lage ge­stellt wer­den. Durch ein ver­bes­ser­tes In­stru­men­ta­rium soll zu­dem eine an­ge­mes­sene Ahn­dung von Ver­bands­straf­ta­ten ermöglicht wer­den. Gleich­zei­tig sol­len Com­pli­ance-Maßnah­men gefördert und An­reize ge­bo­ten wer­den, dass Un­ter­neh­men mit in­ter­nen Un­ter­su­chun­gen dazu bei­tra­gen, Straf­ta­ten auf­zuklären. Hierfür soll zunächst die Ahn­dung von Ver­bands­straf­ta­ten auf eine neue Grund­lage ge­stellt wer­den. Dazu soll den Ver­fol­gungs­behörden und Ge­rich­ten ein aus­rei­chend schar­fes und zu­gleich fle­xi­bles Sank­ti­ons­in­stru­men­ta­rium an die Hand ge­ge­ben wer­den. Erst­ma­lig sol­len ver­bands­spe­zi­fi­sche Zu­mes­sungs­kri­te­rien so­wie ein Ver­bands­sank­tio­nen­re­gis­ter ge­schaf­fen wer­den. Das bis­her im Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht nur ru­di­mentär ge­re­gelte Ver­bands­ver­fah­ren soll neu ge­ord­net wer­den. Ver­bands­spe­zi­fi­sche Ein­stel­lungs­vor­schrif­ten sol­len die in der Pra­xis er­for­der­li­che Ver­fol­gungs­fle­xi­bi­lität gewähr­leis­ten und ins­be­son­dere die Berück­sich­ti­gung von Com­pli­ance-Maßnah­men er­lau­ben. Auch die Mit­wir­kung des Ver­ban­des am Ver­fah­ren durch Durchführung un­ter­neh­mens­in­ter­ner Un­ter­su­chun­gen soll ge­re­gelt und mit Sank­ti­ons­mil­de­run­gen ver­bun­den wer­den.

Hinweis

In­for­ma­tio­nen über den wei­te­ren Ver­lauf des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens sind bis­her noch nicht be­kannt.

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