Das Papier ist das vorläufige Ergebnis des „Goodwill and Impairment“-Projekts, das auch Erkenntnisse aus dem sog. Post-Implementation Review nach der Einführung von IFRS 3 berücksichtigt. Die Kommentierungsfrist für das Discussion Paper wurde coronabedingt bis zum 31.12.2020 verlängert.
Hinweis
Das IASB stellt den „indicator-only-approach“ zur Diskussion: Verzicht auf den zwingend jährlich durchzuführenden Impairmenttest.
In dem Diskussionspapier stellt das IASB u. a. Folgendes zur Diskussion:
- Auf die zwingend jährliche Durchführung des Impairmenttests soll verzichtet werden.
- Nach dem „indicator-only approch“ soll die Durchführung des Impairmenttests nur erfolgen, wenn Indikatoren für die potentielle Wertminderung eines Goodwills vorliegen.
- Bei der Berechnung des value in use können Cash Flows aus erwarteten Restrukturierungen und die Nutzung von Nach-Steuer-Werten bzw. -Diskontierungssätzen verwendet werden.
- Angaben sollen erfolgen, um die strategischen Gründe des Managements für eine Akquisition beurteilen zu können.
- Zur Nachvollziehung, ob die Entwicklung mit der Akquisition die ursprüngliche Erwartung des Managements erfüllt, sollen Soll-Ist-Vergleiche angegeben werden.
Hinweis
Das IASB schlägt vor, den Impairment-only Ansatz für Geschäfts- oder Firmenwerte beizubehalten, will jedoch Vereinfachungen im Hinblick auf den Wertminiderungstest einführen.
Darüber hinaus wird erörtert, ob neue Argumente oder neue Erkenntnisse hinsichtlich der bestmöglichen Folgebewertung des Goodwills bestehen. Daher werden auch die Vor- und Nachteile bezüglich einer Rückkehr zur planmäßigen Abschreibung (Amortisation) des Goodwills dargestellt.
Mit den Ausführungen zum Goodwill geht das Discussion Paper auf Kritik am aktuell in den IFRS festgelegten „Impairment only“-Ansatz ein, der keine planmäßige Abschreibung des Goodwills vorsieht. Das IASB kam in der Vorbereitung des Discussion Papers mit knapper Mehrheit zu dem Schluss, dass die Wiedereinführung von planmäßigen Abschreibungen auf den Goodwill nicht umgesetzt werden soll. Aus Sicht der Befürworter des „Impairment only“-Ansatzes würde die Entscheidungsnützlichkeit des IFRS-Abschlusses durch einen Systemwechsel nicht erhöht, weil die Nutzungsdauer des Goodwills willkürlich festgelegt werden muss.
Hinweis
Insb. durch die Corona-Pandemie kann die Werthaltigkeit des Goodwill gefährdet sein. Mit dem Goodwill Check bietet Ebner Stolz IFRS-Bilanzierern eine Möglichkeit, Risiken frühzeitig zu erkennen und stellt spezifische Handlungsempfehlungen bereit. Mehr Informationen finden Sie unter https://www.ebnerstolz.de/de/covid-19-goodwill-336891.html.
Darüber hinaus wird die Wirksamkeit des Goodwill-Werthaltigkeitstests diskutiert. Dieser wird mitunter dafür kritisiert, dass er notwendige Abschreibungen auf den Goodwill zu spät erfasst. Das Board kommt hier zu dem Schluss, dass ein effektiverer Ansatz für den Werthaltigkeitstest ohne wesentliche Zusatzkosten derzeit nicht verfügbar ist. Daher sollen die bestehenden Regelungen beibehalten werden.
Das Discussion Paper beschäftigt sich auch mit der Frage, ob es möglich ist, den bestehenden Werthaltigkeitstest zu vereinfachen, ohne gleichzeitig die Informationslage für die Abschlussadressaten zu verschlechtern. Die nun mit knapper Mehrheit vorgeschlagene Lösung sieht vor, den Werthaltigkeitstest für den Goodwill sowie für immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer nicht mehr zwingend jährlich durchzuführen, sondern nur noch bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Wertminderung. Zudem sollen zukünftig für die Bestimmung des Nutzungswerts (value in use) Zahlungsflüsse aus Restrukturierungen sowie Nach-Steuer-Cashflows und Abzinsungssätze verwendet werden dürfen. Dies war bisher untersagt.
Das IASB schlägt auch vor, dass die Abschlussersteller zusätzliche Angaben zu den strategischen Gründen für einen Unternehmenszusammenschluss machen sollen, die vor allem die Motive für den Zusammenschluss und die Messung der Zielerreichung in einem Soll-Ist-Vergleich umfassen. Dadurch sollen die Abschlussadressaten besser beurteilen können, ob ein Zusammenschluss erfolgreich und der Kaufpreis gerechtfertigt war.
Schließlich geht das IASB in dem Papier noch darauf ein, ob es notwendig ist, bei Unternehmenszusammenschlüssen alle immateriellen Vermögenswerte vom Goodwill zu trennen oder ob hierauf verzichtet werden kann. Es kommt zu dem Schluss, dass die bisherige Regelung, die eine solche Trennung vorsieht, nicht verändert werden soll.