In dem vom BFH mit Urteil vom 23.11.2022 (Az. II R 26/21, BFH/NV 2023, S. 387) entschiedenen Fall war streitig, ob eine mit dem Erwerb von Grundstücken übernommene Verpflichtung zur verbilligten Wohnraumüberlassung Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei. Die Verpflichtung übernahm der Grundstückserwerber aufgrund eines städtebaulichen Vertrags und erhielt dafür von der Stadt zinsvergünstigte Darlehen.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist bei einem steuerpflichtigen Grundstückskaufvertrag der Kaufpreis einschließlich der vom Erwerber übernommenen sonstigen Leistungen. Zu den sonstigen Leistungen gehören alle Leistungen des Käufers, die dieser als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks gewährt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Dazu kann grundsätzlich auch die Verpflichtung zur mietverbilligten Wohnraumüberlassung gehören. Verpflichtet sich der Erwerber jedoch zur Mietpreisbindung und erhält im Gegenzug ein zinsverbilligtes Darlehen, ist dies laut BFH keine sonstige Gegenleistung i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes. Im Streitfall sei die Mietverbilligung Teil eines Gesamtkonzepts zur öffentlichen Wohnraumförderung. Ihr komme daher kein eigenständiger Wert zu. Vielmehr sei die vergünstigte Wohnraumüberlassung im Zusammenhang mit den zinsvergünstigt gewährten Darlehen zu sehen, mit welchen sie sich im Wert ausgleiche.