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Steuerberatung

Verbilligte Wohnraumüberlassung ist keine Gegenleistung i. S. d. GrESt

Wer­den im Rah­men ei­nes Ge­samt­kon­zepts für die durch den Grundstück­ser­wer­ber über­nom­mene Ver­pflich­tung zur Miet­preis­bin­dung im Ge­gen­zug vergüns­tigte Dar­le­hen gewährt, ist die Ver­pflich­tung kein Be­stand­teil der Be­mes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer.

In dem vom BFH mit Ur­teil vom 23.11.2022 (Az. II R 26/21, BFH/NV 2023, S. 387) ent­schie­de­nen Fall war strei­tig, ob eine mit dem Er­werb von Grundstücken über­nom­mene Ver­pflich­tung zur ver­bil­lig­ten Wohn­raumüber­las­sung Teil der Be­mes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer sei. Die Ver­pflich­tung über­nahm der Grundstück­ser­wer­ber auf­grund ei­nes städte­bau­li­chen Ver­trags und er­hielt dafür von der Stadt zins­vergüns­tigte Dar­le­hen.

Be­mes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer ist bei einem steu­er­pflich­ti­gen Grundstücks­kauf­ver­trag der Kauf­preis ein­schließlich der vom Er­wer­ber über­nom­me­nen sons­ti­gen Leis­tun­gen. Zu den sons­ti­gen Leis­tun­gen gehören alle Leis­tun­gen des Käufers, die die­ser als Ent­gelt für die Veräußerung des Grundstücks gewährt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Dazu kann grundsätz­lich auch die Ver­pflich­tung zur miet­ver­bil­lig­ten Wohn­raumüber­las­sung gehören. Ver­pflich­tet sich der Er­wer­ber je­doch zur Miet­preis­bin­dung und erhält im Ge­gen­zug ein zins­ver­bil­lig­tes Dar­le­hen, ist dies laut BFH keine sons­tige Ge­gen­leis­tung i. S. d. Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes. Im Streit­fall sei die Miet­ver­bil­li­gung Teil ei­nes Ge­samt­kon­zepts zur öff­ent­li­chen Wohn­raumförde­rung. Ihr komme da­her kein ei­genständi­ger Wert zu. Viel­mehr sei die vergüns­tigte Wohn­raumüber­las­sung im Zu­sam­men­hang mit den zins­vergüns­tigt gewähr­ten Dar­le­hen zu se­hen, mit wel­chen sie sich im Wert aus­glei­che.

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