Die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft für steuerliche Fragestellungen ist nach § 89 Abs. 2 AO grundsätzlich nur möglich, bevor ein Sachverhalt verwirklicht wurde bzw. eine Tätigkeit begonnen wurde.
Das BMF eröffnet für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene jedoch eine Möglichkeit, im Zuge der Erstanwendung des § 2b UStG auch diesbezügliche Fragestellungen vorab klären zu lassen. Zwar wurde die von den kommunalen Spitzenverbänden geforderte Möglichkeit einer speziellen Anrufungsauskunft abgelehnt. Dafür besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft i. S. d. § 89 AO. Im BMF-Schreiben vom 3.4.2020 (Az. III C 2 7107/19/10009 :003) wird dazu ausgeführt:
„Die Erteilung verbindlicher Auskünfte zur Anwendung und Auslegung des § 2b UStG durch die Finanzämter ist unter den in § 89 Abs. 2 AO, der Steuerauskunftsverordnung (StAuskV) und dem Anwendungserlass zu § 89 AO (AEOA zu § 89) genannten Voraussetzungen möglich.
Ein ‘ernsthaft geplanter und noch nicht verwirklichter Sachverhalt‘ i. S. d. § 89 Abs. 2 Satz1 AO liegt auch dann vor, wenn ein Dauersachverhalt aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden soll, wenn keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten. Darüber hinaus ist schlüssig darzulegen, dass eine Sachverhaltsveränderung für die Zukunft möglich wäre.“
Eingeschränkt wird diese Möglichkeit mit Verweis auf Nr. 3.5.4 Satz 2 AEAO zu § 89 jedoch, wenn „in absehbarer Zeit“ eine Verwaltungsanweisung zu erwarten ist. Insofern sollte die Absicht auf einen Antrag zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft vorab mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Hinweis
Insb. bei hohen Einnahmen aus einer Tätigkeit, die bislang noch nicht durch Verwaltungsanweisungen o. ä. geregelt ist, sollte der Antrag auf eine verbindliche Auskunft erwogen werden. Dies schafft eine Rechtssicherheit u. a. für die Kalkulation des Entgelts.