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Verbindliche Auskünfte zu Anwendungsfragen des § 2b UStG

Be­ste­hen in­folge der Neu­re­ge­lung zur Un­ter­neh­merei­gen­schaft ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts durch § 2b UStG Zwei­fel an der um­satz­steu­er­li­chen Wer­tung kann eine ver­bind­li­che Aus­kunft ein ge­eig­ne­tes Mit­tel sein, um Rechts­si­cher­heit zu schaf­fen.

Die Möglich­keit ei­ner ver­bind­li­chen Aus­kunft für steu­er­li­che Fra­ge­stel­lun­gen ist nach § 89 Abs. 2 AO grundsätz­lich nur möglich, be­vor ein Sach­ver­halt ver­wirk­licht wurde bzw. eine Tätig­keit be­gon­nen wurde.

Das BMF eröff­net für ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPdöR) nach Erörte­rung auf Bund-Länder-Ebene je­doch eine Möglich­keit, im Zuge der Erst­an­wen­dung des § 2b UStG auch dies­bezügli­che Fra­ge­stel­lun­gen vorab klären zu las­sen. Zwar wurde die von den kom­mu­na­len Spit­zen­verbänden ge­for­derte Möglich­keit ei­ner spe­zi­el­len An­ru­fungs­aus­kunft ab­ge­lehnt. Dafür be­steht aber un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Möglich­keit ei­ner ver­bind­li­chen Aus­kunft i. S. d. § 89 AO. Im BMF-Schrei­ben vom 3.4.2020 (Az. III C 2 7107/19/10009 :003) wird dazu aus­geführt:

Die Er­tei­lung ver­bind­li­cher Auskünfte zur An­wen­dung und Aus­le­gung des § 2b UStG durch die Fi­nanzämter ist un­ter den in § 89 Abs. 2 AO, der Steu­er­aus­kunfts­ver­ord­nung (StAuskV) und dem An­wen­dungs­er­lass zu § 89 AO (AEOA zu § 89) ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen möglich.

Ein ‘ernst­haft ge­plan­ter und noch nicht ver­wirk­lich­ter Sach­ver­halt‘ i. S. d. § 89 Abs. 2 Satz1 AO liegt auch dann vor, wenn ein Dau­er­sach­ver­halt auf­grund ei­ner grund­le­gen­den Ge­set­zesände­rung nur dann un­verändert fort­geführt wer­den soll, wenn keine we­sent­li­chen ne­ga­ti­ven Steu­er­fol­gen ein­tre­ten. Darüber hin­aus ist schlüssig dar­zu­le­gen, dass eine Sach­ver­halts­verände­rung für die Zu­kunft möglich wäre.“

Ein­ge­schränkt wird diese Möglich­keit mit Ver­weis auf Nr. 3.5.4 Satz 2 AEAO zu § 89 je­doch, wenn „in ab­seh­ba­rer Zeit“ eine Ver­wal­tungs­an­wei­sung zu er­war­ten ist. In­so­fern sollte die Ab­sicht auf einen An­trag zur Er­tei­lung ei­ner ver­bind­li­chen Aus­kunft vorab mit dem Fi­nanz­amt ab­ge­stimmt wer­den.

Hinweis

Insb. bei ho­hen Ein­nah­men aus ei­ner Tätig­keit, die bis­lang noch nicht durch Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen o. ä. ge­re­gelt ist, sollte der An­trag auf eine ver­bind­li­che Aus­kunft er­wo­gen wer­den. Dies schafft eine Rechts­si­cher­heit u. a. für die Kal­ku­la­tion des Ent­gelts.

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