Demnach ist es künftig nicht mehr zulässig, Online-Kunden, die Waren und Dienstleistungen auf einer Internetseite eines Anbieters in einem anderen EU-Staat erwerben wollen, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung in Bezug auf Preise und Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen zu benachteiligen. So ist es z.B. nicht mehr erlaubt, dass ein deutscher Kunde, der Waren auf einer französischen Webseite kaufen möchte, automatisch auf die deutsche Webseite dieses Online-Händlers weitergeleitet wird und nur dort Waren kaufen kann.
Konkret erfasst werden
- der Verkauf von Waren, die in einen EU-Mitgliedstaat geliefert werden, für den der Anbieter die Lieferung anbietet, oder die an einem mit dem Kunden vereinbarten Ort abgeholt werden,
- die Bereitstellung elektronisch erbrachter Dienstleistungen, z. B. Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls,
- die Bereitstellung von Dienstleistungen, die der Kunde in dem Staat in Anspruch nimmt, in dem der Anbieter tätig ist, z. B. Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen oder Autovermietung.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Verordnung sind allerdings Verträge, deren Gegenstand die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte ist (z. B. Musikstreamingdienste, E-Books, Online-Spiele und Software). Die EU-Kommission wird innerhalb von zwei Jahren überprüfen, ob diese Einschränkung beibehalten wird.
Zudem werden andere Dienstleistungen z. B. in den Bereichen Finanzen, audiovisuelle Medien, Verkehr, Gesundheitswesen und Soziales vom Verbot des Geoblockings ausgenommen.
Hinweis
Die Verordnung wurde am 2.3.2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt neun Monate später, somit am 3.12. 2018, in Kraft.