Der Sachverhalt:
Im August 2017 beantragte die Klägerin für die Zeit von Februar 2014 bis Januar 2017 Kindergeld für X unter Hinweis auf die im Oktober 2014 aufgenommene und zum 31.7.2016 erfolgreich beendete Weiterbildung zum Bankfachwirt. Ergänzend legte die Klägerin Studienbescheinigungen und erläuternde Unterlagen zum Bankfachwirt-Studium vor. Laut Prüfungsverordnung kann zur Prüfung zugelassen werden, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als "Bankkaufmann/Bankkauffrau" und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachweisen kann. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin ab; X habe eine erste Berufsausbildung abgeschlossen und habe eine weitere Berufsausbildung mit dem Studium zum Bankfachwirt unternommen. X habe sich nicht in einer mehrteiligen Berufsausbildung befunden. Vielmehr sei die erstmalige Berufsausbildung im Januar 2014 abgeschlossen gewesen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. III R 22/18 geführt.
Die Gründe:
Die Klägerin hat für den Zeitraum Februar 2014 bis Januar 2017 keinen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn X, denn mit dem Bestehen der Ausbildung zum Bankkaufmann schloss dieser eine erstmalige Berufsausbildung ab. Einem Anspruch auf Kindergeld während der Weiterbildung zum Bankfachwirt an der Frankfurt School of Finance & Management steht gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG die Berufstätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von über 20 Arbeitsstunden entgegen.
Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein; zumindest dann, wenn die Ausbildungsabschnitte in engem sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen. Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus und nimmt das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine entsprechende Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, so liegt laut BFH regelmäßig mangels notwendigem engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung mehr vor. Ist für den weiteren Berufsabschluss eine einschlägige Berufstätigkeit mit der damit verbundenen Sammlung berufspraktischer Erfahrungen erforderlich, stellt sich diese Ausbildung als Weiterbildung und damit als zweite Berufsausbildung dar. Die erforderliche Berufstätigkeit führt zu einem Einschnitt, der den notwendigen engen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen entfallen lässt.
Danach kann eine praktische Berufstätigkeit in einem bereits erlernten Beruf, gerade wenn sie eine zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer weiteren Ausbildung darstellt (berufspraktische Erfahrungen), weder begrifflich noch teleologisch als Berufsausbildung bezeichnet werden. Sie begründet vielmehr eine die Kindergeldberechtigung ausschließende Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Wenn eine Ausbildungsordnung vorsieht, dass ein Kind berufspraktische Erfahrungen in einem erlernten Beruf in einem nicht untergeordneten zeitlichen Ausmaß sammeln und vorweisen können muss, bevor es einen weiteren Berufsabschluss ablegen darf, dann übt das Kind während dieser berufspraktischen Zeit denknotwendig eine berufliche Tätigkeit aus und befindet sich gerade nicht in einer Berufsausbildungsphase.
Dies gilt nicht nur dann, wenn die Berufstätigkeit vor Beginn der weiteren Ausbildung ausgeübt worden sein muss, sondern auch dann, wenn die Berufstätigkeit parallel zu der berufsbegleitenden Ausbildung erfolgen kann; in beiden Fällen stellt die praktische Berufstätigkeit eine entsprechende Zäsur dar. Entscheidend für die Beurteilung als Zweitausbildung ist vielmehr der Umstand, dass die berufspraktische Erfahrung im bereits erlernten Ausbildungsberuf unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses ist. Demnach liegt hier keine einheitliche mehraktige Ausbildungsmaßnahme vor, denn laut Prüfungsverordnung ist Voraussetzung für den Abschluss zum geprüften Bankfachwirt u.a. eine absolvierte zweijährige Berufspraxis. Die erforderliche Berufstätigkeit lässt den engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten entfallen. Es liegt vielmehr eine die berufliche Erfahrung berücksichtigende Weiterbildung (Zweitausbildung) vor.
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