Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte bis 2001 eine Tätigkeit als Bereederungs- und Befrachtungsgesellschaft für Seeschiffe im internationalen Verkehr ausgeübt. Danach wurden sämtliche der Geschäftstätigkeit zu Grunde liegenden Verträge auf die A-Bereederungsgesellschaft mbH übertragen. Die Klägerin übte in der Folge zunächst keine aktive Geschäftstätigkeit aus.
Das Finanzamt versagte der Klägerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die Chartererlöse eine Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 3 GewStG 2002. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG 2002 vorliegen.
Anders als es das FG angenommen hat, führt im Falle der Weitervercharterung gecharterter Handelsschiffe die Vercharterung durch den Zweitvercharterer nur dann zur Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte, wenn - und woran es im Streitfall fehlte - die Schiffe vom Zweitvercharterer selbst ausgerüstet wurden. So schließt schon der Wortlaut des § 5a Abs. 2 S. 2 EStG 2002/2009 die Weitervercharterung bereits ausgerüsteter Schiffe aus seinem Anwendungsbereich aus. Das Erfordernis, dass die Handelsschiffe vom Vercharterer ausgerüstet worden sein müssen, kann sich - schon aufgrund des bestimmten Artikels - nur auf jenen Vercharterer beziehen, dessen auf die Vercharterung entfallender Gewerbeertrag in dem betreffenden Besteuerungsverfahren in Rede steht.
Zudem ergibt sich aus § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 6b EStG 2002/2009, dass der Gesetzgeber sprachlich durchaus zwischen der Überlassung eines ausgerüsteten Schiffes durch den Vercharterer und dessen Weitervercharterung durch den Charterer auf der einen Seite sowie einer Bareboat Charter und der Ausrüstung durch den Charterer selbst auf der anderen Seite unterscheidet. Danach unterfallen negative Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen der beschränkten Verlustverrechnung, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die von einem Vercharterer ausgerüstet (Doppelbuchst. aa) oder an im Inland (EStG 2002) bzw. in einem anderen als in einem Drittstaat (EStG 2009) ansässige Ausrüster (Doppelbuchst. bb) überlassen wurden. Ähnliches gilt für § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG 2009 (dort Buchst. a und Buchst. b). Wird dagegen - ohne den Fall der ausgerüsteten Überlassung gesondert einzubeziehen - im Rahmen des § 5a Abs. 2 S. 2 EStG 2002/2009 lediglich auf das Ausrüsten durch den Vercharterer abgestellt, lässt dies den Schluss zu, dass sich dessen Anwendungsbereich auf vom Charterer in eigener Verantwortung ausgerüstete Schiffe beschränkt.
Infolgedessen kann im Fall der Vercharterung nur dann von einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn das Handelsschiff selbst auf eigene Rechnung und eigenes Risiko ausgerüstet wurde. Bei der Zweitvercharterung eines bereits ausgerüsteten, insbesondere mit einer Mannschaft versehenen Schiffes fehlt es an einem Bezug der unternehmerischen Tätigkeit zu der Geschäftseinrichtung in Form des Schiffes. Sie ähnelt der Betriebsverpachtung, die für sich genommen ebenfalls keine Betriebsstätte begründet.
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