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Vercharterung von Handelsschiffen - Gewerbesteuerliche Kürzung bei Weitervercharterung

BFH 22.12.2015, I R 40/15

Die Wei­ter­ver­char­te­rung von Han­dels­schif­fen führt beim Zweit­ver­char­te­rer nur dann zur Fik­tion ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte i.S.d. § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG 2002, wenn die­ser die Schiffe selbst aus­gerüstet hat. Bei der Zweit­ver­char­te­rung ei­nes be­reits aus­gerüste­ten, ins­be­son­dere mit ei­ner Mann­schaft ver­se­he­nen Schif­fes fehlt es an einem Be­zug der un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit zu der Ge­schäfts­ein­rich­tung in Form des Schif­fes.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Sie hatte bis 2001 eine Tätig­keit als Be­ree­de­rungs- und Be­frach­tungs­ge­sell­schaft für See­schiffe im in­ter­na­tio­na­len Ver­kehr ausgeübt. Da­nach wur­den sämt­li­che der Ge­schäftstätig­keit zu Grunde lie­gen­den Verträge auf die A-Be­ree­de­rungs­ge­sell­schaft mbH über­tra­gen. Die Kläge­rin übte in der Folge zunächst keine ak­tive Ge­schäftstätig­keit aus.

In den Streit­jah­ren 2005 bis 2007 und 2009 war die Kläge­rin an zwei Schif­fahrts­ge­sell­schaf­ten mbH & Co. KG be­tei­ligt. Im De­zem­ber 2003 und April 2004 char­terte sie von bei­den Ge­sell­schaf­ten voll aus­gerüstete, be­triebs­be­reite und im deut­schen Schiffs­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Schiffe, die sie mit Ge­winn wei­ter ver­char­terte. Be­schäfti­gungs­lose und sog. Offhire-Zei­ten der See­schiffe gin­gen zu ih­ren Las­ten.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte der Kläge­rin bei der Er­mitt­lung des Ge­wer­be­er­trags für die Char­ter­erlöse eine Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 3 GewStG 2002. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das FG hat zu Un­recht an­ge­nom­men, dass im vor­lie­gen­den Fall die Vor­aus­set­zun­gen für die ge­wer­be­steu­er­li­che Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG 2002 vor­lie­gen.

An­ders als es das FG an­ge­nom­men hat, führt im Falle der Wei­ter­ver­char­te­rung ge­char­ter­ter Han­dels­schiffe die Ver­char­te­rung durch den Zweit­ver­char­te­rer nur dann zur Fik­tion ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte, wenn - und woran es im Streit­fall fehlte - die Schiffe vom Zweit­ver­char­te­rer selbst aus­gerüstet wur­den. So schließt schon der Wort­laut des § 5a Abs. 2 S. 2 EStG 2002/2009 die Wei­ter­ver­char­te­rung be­reits aus­gerüste­ter Schiffe aus sei­nem An­wen­dungs­be­reich aus. Das Er­for­der­nis, dass die Han­dels­schiffe vom Ver­char­te­rer aus­gerüstet wor­den sein müssen, kann sich - schon auf­grund des be­stimm­ten Ar­ti­kels - nur auf je­nen Ver­char­te­rer be­zie­hen, des­sen auf die Ver­char­te­rung ent­fal­len­der Ge­wer­be­er­trag in dem be­tref­fen­den Be­steue­rungs­ver­fah­ren in Rede steht.

Zu­dem er­gibt sich aus § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 6b EStG 2002/2009, dass der Ge­setz­ge­ber sprach­lich durch­aus zwi­schen der Über­las­sung ei­nes aus­gerüste­ten Schif­fes durch den Ver­char­te­rer und des­sen Wei­ter­ver­char­te­rung durch den Char­te­rer auf der einen Seite so­wie ei­ner Ba­re­boat Char­ter und der Ausrüstung durch den Char­te­rer selbst auf der an­de­ren Seite un­ter­schei­det. Da­nach un­ter­fal­len ne­ga­tive Einkünfte aus der ent­gelt­li­chen Über­las­sung von Schif­fen der be­schränk­ten Ver­lust­ver­rech­nung, es sei denn, es han­delt sich um Han­dels­schiffe, die von einem Ver­char­te­rer aus­gerüstet (Dop­pel­buchst. aa) oder an im In­land (EStG 2002) bzw. in einem an­de­ren als in einem Dritt­staat (EStG 2009) ansässige Ausrüster (Dop­pel­buchst. bb) über­las­sen wur­den. Ähn­li­ches gilt für § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG 2009 (dort Buchst. a und Buchst. b). Wird da­ge­gen - ohne den Fall der aus­gerüste­ten Über­las­sung ge­son­dert ein­zu­be­zie­hen - im Rah­men des § 5a Abs. 2 S. 2 EStG 2002/2009 le­dig­lich auf das Ausrüsten durch den Ver­char­te­rer ab­ge­stellt, lässt dies den Schluss zu, dass sich des­sen An­wen­dungs­be­reich auf vom Char­te­rer in ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung aus­gerüstete Schiffe be­schränkt.

In­fol­ge­des­sen kann im Fall der Ver­char­te­rung nur dann von ei­ner ei­ge­nen un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit aus­ge­gan­gen wer­den, wenn das Han­dels­schiff selbst auf ei­gene Rech­nung und ei­ge­nes Ri­siko aus­gerüstet wurde. Bei der Zweit­ver­char­te­rung ei­nes be­reits aus­gerüste­ten, ins­be­son­dere mit ei­ner Mann­schaft ver­se­he­nen Schif­fes fehlt es an einem Be­zug der un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit zu der Ge­schäfts­ein­rich­tung in Form des Schif­fes. Sie ähnelt der Be­triebs­ver­pach­tung, die für sich ge­nom­men eben­falls keine Be­triebsstätte begründet.

Link­hin­weis:

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