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Steuerberatung

Verdeckte Einlage kann der Schenkungsteuer unterliegen

FG Baden-Württemberg 1.3.2017, 7 V 2515/16

Eine ver­deckte Ein­lage ein­zel­ner Ge­sell­schaf­ter in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft kann zu ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung nach § 7 Abs. 1 S. 1 ErbStG zu­guns­ten der übri­gen Ge­sell­schaf­ter führen, wenn sie ohne Ge­gen­leis­tung oder ge­sell­schafts­recht­li­che Ver­an­las­sung er­folgt.

Der Sach­ver­halt:
Hin­ter­grund des Rechts­streits ist die Um­struk­tu­rie­rung ei­nes Im­mo­bi­li­en­vermögens, bei der ein früher pri­vat ge­hal­te­nes Im­mo­bi­li­en­port­fo­lio ei­nes Ehe­paa­res auf eine Vermögens­ver­wal­tung GmbH & Co KG über­tra­gen wurde. Die Kauf­preis­for­de­run­gen aus den Grundstücks­verkäufen an die Vermögens­ver­wal­tung GmbH & Co KG wa­ren bei den Ehe­leu­ten ein­kom­men­steu­er­recht­lich Son­der­be­triebs­vermögen im Rah­men ih­rer Be­tei­li­gung an ei­ner Hol­ding.

Diese Be­tei­li­gun­gen der Ehe­leute wur­den zu­sam­men mit dem hierzu zu­zu­ord­nen­den Son­der­be­triebs­vermögen (vor al­lem den Kauf­preis­for­de­run­gen) in die Vermögens­ver­wal­tung GmbH & Co KG ein­ge­bracht. Nach ei­ner schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung über eine ver­deckte Ein­lage wur­den nach Durchführung von Ver­rech­nun­gen die Rest­kauf­preis­for­de­run­gen der Ehe­leute in die ge­samthände­ri­sche Rück­lage der Vermögens­ver­wal­tung GmbH & Co KG ein­ge­legt. An die­ser sind die Ehe­leute und de­ren Kin­der be­tei­ligt. We­gen der ver­deck­ten Ein­lage des Ehe­man­nes setzte das Fi­nanz­amt ge­gen seine Ehe­frau Schen­kung­steuer fest.

Hier­ge­gen wandte die Ehe­frau ein, nicht sie, son­dern al­len­falls die Vermögens­ver­wal­tung GmbH & Co KG sei durch die ver­deckte Ein­lage be­rei­chert. Auf­grund der Recht­spre­chung zur Teil­rechtsfähig­keit von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sei die Vermögens­ver­wal­tung GmbH & Co KG als Per­so­nen­ge­sell­schaft auch schen­kung­steu­er­recht­lich ein Steu­er­sub­jekt. Im Übri­gen sei es zu ei­ner Kon­fu­sion der Kauf­preis­for­de­run­gen (im Son­der­be­triebs­vermögen der Ehe­leute) und der Kauf­preis­schul­den (Ver­bind­lich­kei­ten der Vermögens­ver­wal­tung GmbH & Co KG) ge­kom­men. Die­ses Erlöschen der bei­der­sei­ti­gen For­de­run­gen schließe eine Be­rei­che­rung der an der Vermögens­ver­wal­tung GmbH & Co KG be­tei­lig­ten Ge­sell­schaf­ter aus.

Das FG lehnte den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Schen­kung­steu­er­be­scheids ab.

Die Gründe:
Vor­lie­gend be­ste­hen - nach sum­ma­ri­scher Prüfung - keine ernst­li­chen Zwei­fel daran, dass der Schen­kung­steu­er­be­scheid rechtmäßig ist. Die Voll­stre­ckung aus die­sem Be­scheid muss da­her nicht aus­ge­setzt wer­den.

Es be­ste­hen keine ernst­li­chen Zwei­fel, dass im Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­recht bei Zu­wen­dun­gen an eine Per­so­nen­ge­sell­schaft de­ren Ge­sell­schaf­ter und nicht die Ge­sell­schaft selbst Zu­wen­dungs­empfänger sind. Auch nach Er­ge­hen der Recht­spre­chung des BGH zur Teil­rechtsfähig­keit der GbR im Zi­vil­recht ist im Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­recht die Per­so­nen­ge­sell­schaft als trans­pa­rent zu be­han­deln und da­mit de­ren Ge­sell­schaf­ter die Be­rei­che­rungs­empfänger.

Ist eine Ge­samt­hands­ge­mein­schaft zi­vil­recht­lich als Be­schenkte am Schen­kungs­vor­gang be­tei­ligt, er­gibt eine ei­genständige schen­kung­steu­er­recht­li­che Prüfung, dass nicht die Ge­samt­hand, son­dern die Ge­samthänder durch die frei­ge­bige Zu­wen­dung schen­kung­steu­er­recht­lich als be­rei­chert an­zu­se­hen sind. Die Per­so­nen­ge­sell­schaft ist von der Persönlich­keit der Ge­sell­schaf­ter nicht - wie eine ju­ris­ti­sche Per­son - zu tren­nen. Geht des­halb durch Er­ban­fall oder Schen­kung Vermögen auf eine Ge­samt­hands­ge­mein­schaft über, wird die­ses stets ge­samthände­ri­sches Vermögen der Ge­samthänder, die al­lein durch den Vermögensüberg­ang be­rei­chert wer­den.

Die ver­deckte Ein­lage der Ehe­leute in die Vermögens­ver­wal­tung GmbH & Co KG sind da­her als Zu­wen­dung an die Ge­sell­schaf­ter der Vermögens­ver­wal­tung GmbH & Co KG zu wer­ten. Die Zu­wen­dung war auch un­ent­gelt­lich. Eine der Schen­kung­steu­er­pflicht ent­ge­gen­ste­hende ge­sell­schafts­recht­li­che Ver­an­las­sung ist nicht er­kenn­bar. Die ver­deckte Ein­lage der Ehe­leute in die Vermögens­ver­wal­tung GmbH & Co KG ist nicht ge­sell­schafts­recht­lich ver­an­lasst, weil sich die Ge­winn­ver­tei­lung an der Be­tei­li­gungshöhe ori­en­tiert hat und Nach­schuss­pflich­ten, ins­be­son­dere für die Kin­der der Ehe­leute, im Ge­sell­schafts­ver­trag nicht vor­ge­se­hen wa­ren. Es gab auch sonst keine ge­sell­schafts­ver­trag­lich an­ge­leg­ten Aus­gleichs­me­cha­nis­men, die die ver­deck­ten Ein­la­gen der Ehe­leute wie­der auf­ge­wo­gen hätten.

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