Über einen Fall eines solchen Näheverhältnisses zwischen einer Stiftung und den Gesellschaftern einer GmbH hatte der BFH mit Beschluss vom 13.07.2021 (Az. I R 16/18, DStR 2021, S. 2779) zu entscheiden.
Im Streitfall wurden Kunstwerke von einer GmbH an eine rechtsfähige Stiftung gespendet, die diese als Dauerleihgabe an Kunstmuseen/Galerien weitergab. Die Stiftung ist als gemeinnützig anerkannt und fördert damit ihren Satzungszweck. Die Stifter sind auch Gesellschafter der spendenden GmbH. Weitere Spenden an Dritte hat die GmbH nicht erklärt. Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab und qualifizierte die Spende als verdeckte Gewinnausschüttung.
In dem Beschluss nahm der BFH zu den Voraussetzungen, wann es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung und keine Spende handelt, Stellung.
Sonstiger Bezug beim Gesellschafter oder nahestehender Person
Ein sonstiger Bezug liegt bei einer Vermögensverlagerung vor, wenn daraus ein Nutzen gezogen werden kann. Bei einer gemeinnützigen Stiftung wird dieser Nutzen bejaht, wenn mit der Zuwendung die Stiftung in die Lage versetzt wird, den Satzungszweck zu verfolgen.
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis:
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt grundsätzlich dann vor, wenn dem Gesellschafter aufgrund dieser Eigenschaft der Vermögensvorteil zuwendet wird. Der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter steht die Zuwendung an einen Dritten gleich, wenn auch diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Ein Indiz dafür ist ein Näheverhältnis zum Gesellschafter. Der BFH hat nun entscheiden, dass eine gemeinnützige Stiftung im Vergleich zu den Anteilseignern einer GmbH eine nahestehende Person sein kann. Das Näheverhältnis hängt nicht von einer Beteiligung, Mitgliedschaft oder der Möglichkeit der Willensbildung an der Stiftung ab. Es reicht aus, dass die Gesellschafter die Vorteilszuwendung an den Dritten beeinflussen konnten. Ein Reputationsvorteil für den Spender oder den Gesellschafter ist zudem nicht nötig.
Ein Näheverhältnis ist grundsätzlich nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter sich mit den Zielen der Begünstigten identifizieren kann. Spenden sind typischerweise immer aus einer ideellen Nähe veranlasst. Ein Indiz ist daher, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsmann den Vermögensvorteil nicht zugewendet hätte. Dies wird in der Regel angenommen, wenn die Spende dem Fremdspendenvergleich nicht standhält. Zu diesem Aspekt hat sich der BFH nicht in diesem Urteil, aber bereits in früherer Rechtsprechung geäußert:
Fremdspendenvergleich
Für die Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, überprüft die Finanzverwaltung das Spendenverhalten über einen längeren Zeitraum. Einem dem absoluten Betrag nach wesentliche, über mehrere Jahre verstetigte Bevorzugung wird in der Regel dem Fremdvergleich nicht standhalten. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Spenden den Betrag übersteigen, welchen die GmbH im selben Wirtschaftsjahr und in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren durchschnittlich pro Jahr an Dritte leistet.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat die genannten Grundsätze in der Praxis bereits umgesetzt. Sollten im Rahmen einer Betriebsprüfung Spenden als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert werden, so dass der Gesellschafter Kapitaleinkünfte versteuern muss, empfehlen wir, mit der Finanzverwaltung ins Gespräch zu gehen und im Gegenzug den Spendenabzug auf Ebene des Gesellschafters für die Zuwendung anzustreben. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass ein Spendenabzug denkbar wäre.