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Verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters durch Hin- und Herzahlen

BGH 19.1.2016, II ZR 61/15

Eine ver­deckte Sach­ein­lage ei­ner Alt­for­de­rung des Ge­sell­schaf­ters liegt so­wohl dann vor, wenn erst die ge­schul­dete Bar­ein­lage ein­ge­zahlt und so­dann zur Til­gung der Ge­sell­schaf­ter­for­de­rung zurück­ge­zahlt wird, als auch dann, wenn in um­ge­kehr­ter Rei­hen­folge erst die Ge­sell­schaf­ter­for­de­rung ge­tilgt und der er­hal­tene Be­trag so­dann ganz oder teil­weise als Bar­ein­lage zurück­ge­zahlt wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen der H-GmbH. Der Be­klagte ist ne­ben A. und R. Ge­sell­schaf­ter der GmbH. Im Mai 2007 hat­ten die Ge­sell­schaf­ter eine Til­gungs­aus­set­zung für Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen bis Ende Juni 2008 verlängert. Ende März 2008 teilte die Buch­hal­te­rin der H-GmbH dem Be­klag­ten mit, dass ein Fehl­be­trag von 100.000 € be­stehe. Im April 2008 zahlte die in Pa­nama ansässige S. im Auf­trag des A. 50.000 € auf das GmbH-Konto. Be­reits Ende März 2008 hatte die GmbH eine Gut­schrift i.H.v. 50.000 € mit dem Ver­merk "Ein­lage" er­hal­ten. Die Buch­hal­te­rin wandte sich an das die H-GmbH be­treu­ende Steu­er­be­ra­tungsbüro mit der Frage, wie sie den Be­trag bu­chen solle. Dort schlug man vor, die­sen Be­trag bis zur endgülti­gen Klärung zunächst als wei­te­res Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen des Be­klag­ten zu bu­chen. Auf dem Aus­druck der Bu­chungs­un­ter­la­gen ist ver­merkt: "Storno der 1. drei Bu­chun­gen, we­gen Text, es muss heißen Dar­le­hen."

Ende April 2008 be­schloss die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung eine Erhöhung des Stamm­ka­pi­tals um min­des­tens 150.000 €. Der Be­klagte über­nahm einen Ge­schäfts­an­teil von 100.000 €, A. über­nahm einen Ge­schäfts­an­teil von 50.000 €. Dar­auf­hin teilte der Be­klagte der Buch­hal­te­rin ei­ner E-Mail u.a. mit: "... Ich muss heute die 100.000 € Ka­pi­tal­erhöhung ein­zah­len. Sie er­hal­ten von B. 100.000 € im Auf­trag von H . Z. Ver­wen­dungs­zweck Ka­pi­tal­erhöhung. Bitte sen­den Sie 100 ts. € zurück auf das Konto mit Ver­merk Rückführung, Dar­le­hen H. Z. ... Sie er­hal­ten in der nächs­ten Stunde die Bank­adresse von A., dort sen­den Sie die 50.000.- Dar­le­hen zurück. A. wird die 50.000 so­fort als Ka­pi­tal­erhöhung wie­der an H. (Konto I. sen­den)".

Am 21.5.2008 über­wies die H-GmbH 100.000 € an die B-GmbH. Als Ver­wen­dungs­zweck war ver­merkt "Rückführung Dar­le­hen H. Z.". Am glei­chen Tag wurde auf dem Konto der H-GmbH eine Ein­zah­lung der B-GmbH i.H.v. 100.000 € ge­bucht. Der Bu­chungs­text lau­tete "Ka­pi­tal­ein­lage H. Z.". Am 5.6.2008 über­wies die H-GmbH 100.000 € an den Be­klag­ten mit dem Ver­wen­dungs­zweck "Rück­zah­lung". Am 9.6.2008 über­wies der Be­klagte 100.000 € an die H-GmbH mit dem Ver­wen­dungs­zweck "Ka­pi­tal­ein­lage H. Z.". Der Be­trag wurde am 10.6.2008 bei der H-GmbH ge­bucht.

Das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der H-GmbH wurde am 1.10.2010 eröff­net. Der Kläger war der An­sicht, der Be­klagte habe seine mit der Ka­pi­tal­erhöhung über­nom­mene Ein­lage nicht er­bracht, und ver­klagte ihn auf Zah­lung von 100.000 €. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das BGH zurück.

Die Gründe:
Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte rechts­feh­ler­haft an­ge­nom­men, dass die durch den Ka­pi­tal­erhöhungs­be­schluss aus April 2008 und die Über­nahme ei­nes Ge­schäfts­an­teils an der H-GmbH begründete Ein­la­ge­ver­bind­lich­keit des Be­klag­ten i.H.v. 100.000 € nicht durch An­rech­nung des Werts der im Hin­blick auf die Zah­lun­gen des Be­klag­ten Ende März 2008 ent­stan­de­nen For­de­rung des Be­klag­ten ge­gen die GmbH nach § 56 Abs. 2, § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG ganz oder teil­weise er­lo­schen war.

Zu Guns­ten des Be­klag­ten war für die Re­vi­si­ons­in­stanz vom Be­ste­hen ei­ner ent­spre­chen­den Be­rei­che­rungs­for­de­rung aus­zu­ge­hen. Es war zu sei­nen Guns­ten da­von aus­zu­ge­hen, dass er der H-GmbH mit den Zah­lun­gen Ende März 2008 kein Dar­le­hen gewährt hatte, son­dern es sich viel­mehr, wie vom Be­klag­ten be­haup­tet und vom LG fest­ge­stellt, um Vor­ein­zah­lun­gen auf eine künf­tige Ka­pi­tal­erhöhung ge­han­delt hatte. Durch die rechts­grund­lose, verfrühte Leis­tung auf die Ka­pi­tal­erhöhung war des­halb eine For­de­rung des Be­klag­ten ge­gen die H-GmbH aus un­ge­recht­fer­tig­ter Be­rei­che­rung in ent­spre­chen­der Höhe ent­stan­den.

Da die Zah­lung des Be­klag­ten vom 10.6.2008 i.H.v. 100.000 € auf die mit dem Ka­pi­tal­erhöhungs­be­schluss über­nom­mene Geld­ein­lage bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung und auf­grund der im Zu­sam­men­hang mit der Über­nahme der Geld­ein­lage ge­trof­fe­nen Ab­rede als ver­deckte Sach­ein­lage der durch die Zah­lun­gen Ende März 2008 ent­stan­de­nen Be­rei­che­rungs­for­de­rung des Be­klag­ten ge­gen die Schuld­ne­rin zu be­wer­ten war, be­freite die Zah­lung den Be­klag­ten zwar nicht von sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung. Auf die fort­be­ste­hende Ein­la­ge­pflicht wird aber gem. § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG der Wert der ein­ge­brach­ten Be­rei­che­rungs­for­de­rung an­ge­rech­net, so dass die Ein­la­ge­ver­bind­lich­keit durch An­rech­nung ganz oder teil­weise er­lo­schen sein kann.

Eine ver­deckte Sach­ein­lage ei­ner Alt­for­de­rung des Ge­sell­schaf­ters liegt so­wohl dann vor, wenn erst die ge­schul­dete Bar­ein­lage ein­ge­zahlt und so­dann zur Til­gung der Ge­sell­schaf­ter­for­de­rung zurück­ge­zahlt wird, als auch dann, wenn in um­ge­kehr­ter Rei­hen­folge erst die Ge­sell­schaf­ter­for­de­rung ge­tilgt und der er­hal­tene Be­trag so­dann ganz oder teil­weise als Bar­ein­lage zurück­ge­zahlt wird. Nach § 56 Abs. 2, § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG, § 3 Abs. 4 EGGmbHG in der mit In­kraft­tre­ten des Mo­MiG maßgeb­li­chen Fas­sung war auf die we­gen Um­ge­hung der Sach­ein­la­ge­vor­schrif­ten fort­be­ste­hende Bar­ein­la­ge­pflicht des Be­klag­ten aber der Wert der Be­rei­che­rungs­for­de­rung zu dem in § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG be­zeich­ne­ten Zeit­punkt an­zu­rech­nen. Die Erfüllung ei­nes An­spruchs kann eine Un­ter­bi­lanz oder Über­schul­dung we­der her­beiführen noch ver­tie­fen, weil der Ver­min­de­rung der Ak­tiv­seite eine ent­spre­chende Ver­rin­ge­rung der Ver­bind­lich­kei­ten ge­genüber­steht, die Erfüllung also bi­lanz­neu­tral ist.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGHveröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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