Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H-GmbH. Der Beklagte ist neben A. und R. Gesellschafter der GmbH. Im Mai 2007 hatten die Gesellschafter eine Tilgungsaussetzung für Gesellschafterdarlehen bis Ende Juni 2008 verlängert. Ende März 2008 teilte die Buchhalterin der H-GmbH dem Beklagten mit, dass ein Fehlbetrag von 100.000 € bestehe. Im April 2008 zahlte die in Panama ansässige S. im Auftrag des A. 50.000 € auf das GmbH-Konto. Bereits Ende März 2008 hatte die GmbH eine Gutschrift i.H.v. 50.000 € mit dem Vermerk "Einlage" erhalten. Die Buchhalterin wandte sich an das die H-GmbH betreuende Steuerberatungsbüro mit der Frage, wie sie den Betrag buchen solle. Dort schlug man vor, diesen Betrag bis zur endgültigen Klärung zunächst als weiteres Gesellschafterdarlehen des Beklagten zu buchen. Auf dem Ausdruck der Buchungsunterlagen ist vermerkt: "Storno der 1. drei Buchungen, wegen Text, es muss heißen Darlehen."
Am 21.5.2008 überwies die H-GmbH 100.000 € an die B-GmbH. Als Verwendungszweck war vermerkt "Rückführung Darlehen H. Z.". Am gleichen Tag wurde auf dem Konto der H-GmbH eine Einzahlung der B-GmbH i.H.v. 100.000 € gebucht. Der Buchungstext lautete "Kapitaleinlage H. Z.". Am 5.6.2008 überwies die H-GmbH 100.000 € an den Beklagten mit dem Verwendungszweck "Rückzahlung". Am 9.6.2008 überwies der Beklagte 100.000 € an die H-GmbH mit dem Verwendungszweck "Kapitaleinlage H. Z.". Der Betrag wurde am 10.6.2008 bei der H-GmbH gebucht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H-GmbH wurde am 1.10.2010 eröffnet. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte habe seine mit der Kapitalerhöhung übernommene Einlage nicht erbracht, und verklagte ihn auf Zahlung von 100.000 €. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das BGH zurück.
Die Gründe:
Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft angenommen, dass die durch den Kapitalerhöhungsbeschluss aus April 2008 und die Übernahme eines Geschäftsanteils an der H-GmbH begründete Einlageverbindlichkeit des Beklagten i.H.v. 100.000 € nicht durch Anrechnung des Werts der im Hinblick auf die Zahlungen des Beklagten Ende März 2008 entstandenen Forderung des Beklagten gegen die GmbH nach § 56 Abs. 2, § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG ganz oder teilweise erloschen war.
Zu Gunsten des Beklagten war für die Revisionsinstanz vom Bestehen einer entsprechenden Bereicherungsforderung auszugehen. Es war zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er der H-GmbH mit den Zahlungen Ende März 2008 kein Darlehen gewährt hatte, sondern es sich vielmehr, wie vom Beklagten behauptet und vom LG festgestellt, um Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung gehandelt hatte. Durch die rechtsgrundlose, verfrühte Leistung auf die Kapitalerhöhung war deshalb eine Forderung des Beklagten gegen die H-GmbH aus ungerechtfertigter Bereicherung in entsprechender Höhe entstanden.
Da die Zahlung des Beklagten vom 10.6.2008 i.H.v. 100.000 € auf die mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss übernommene Geldeinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund der im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede als verdeckte Sacheinlage der durch die Zahlungen Ende März 2008 entstandenen Bereicherungsforderung des Beklagten gegen die Schuldnerin zu bewerten war, befreite die Zahlung den Beklagten zwar nicht von seiner Einlageverpflichtung. Auf die fortbestehende Einlagepflicht wird aber gem. § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG der Wert der eingebrachten Bereicherungsforderung angerechnet, so dass die Einlageverbindlichkeit durch Anrechnung ganz oder teilweise erloschen sein kann.
Eine verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters liegt sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt wird. Nach § 56 Abs. 2, § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG, § 3 Abs. 4 EGGmbHG in der mit Inkrafttreten des MoMiG maßgeblichen Fassung war auf die wegen Umgehung der Sacheinlagevorschriften fortbestehende Bareinlagepflicht des Beklagten aber der Wert der Bereicherungsforderung zu dem in § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG bezeichneten Zeitpunkt anzurechnen. Die Erfüllung eines Anspruchs kann eine Unterbilanz oder Überschuldung weder herbeiführen noch vertiefen, weil der Verminderung der Aktivseite eine entsprechende Verringerung der Verbindlichkeiten gegenübersteht, die Erfüllung also bilanzneutral ist.
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