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Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH 11.11.2015, I R 26/15

Eine Ver­ein­ba­rung, in der im Rah­men ei­nes sog. Ar­beits­zeit­kon­tos oder Zeit­wert­kon­tos auf die un­mit­tel­bare Ent­loh­nung zu Guns­ten von späte­rer (vergüte­ter) Frei­zeit ver­zich­tet wird, verträgt sich nicht mit dem Auf­ga­ben­bild des Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers ei­ner GmbH. Dies gilt auch, wenn die Gut­schrift während der An­spar­phase nicht in Zeit­ein­hei­ten, son­dern in Form ei­nes Wert­gut­ha­bens er­folgt.

Der Sach­ver­halt:
Der al­lei­nige Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer der kla­gen­den GmbH ver­ein­barte mit die­ser, dass ein Teil sei­nes Ge­halts auf ein "In­vest­ment­konto" ab­geführt wer­den konnte, das für ihn bei ei­ner Bank ein­ge­rich­tet wurde. Mit dem Gut­ha­ben sollte ein vor­ge­zo­ge­ner Ru­he­stand oder die Al­ters­ver­sor­gung des Ge­schäftsführers fi­nan­ziert wer­den.

Die GmbH zahlte mtl. 4.000 € auf das In­vest­ment­konto ein. Die GmbH bil­dete in Höhe die­ser Zah­lun­gen eine ein­kom­mens­min­dernde Rück­stel­lung für ein "Zeit­wert­konto". Lohn­steuer wurde in­so­weit nicht ein­be­hal­ten. Der Ge­schäftsführer er­hielt nur noch ein ent­spre­chend ge­min­der­tes lohn­steu­er­pflich­ti­ges Ge­halt. Das Fi­nanz­amt be­han­delte die "Rück­stel­lun­gen für Zeit­wert­kon­ten", wel­che die Kläge­rin im Streit­jahr 2005 i.H.v. 12.000 € und im Streit­jahr 2006 i.H.v. 48.000 € ge­bil­det hatte, in vol­lem Um­fang als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen (vGA).

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die in den Streit­jah­ren ein­kom­mens­min­dernd ge­bil­de­ten Rück­stel­lun­gen zie­hen je­weils in vol­lem Um­fang eine vGA nach sich. Diese min­dert das Ein­kom­men der GmbH nicht.

Ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäfts­lei­ter würde mit einem Fremd­ge­schäftsführer kein Ar­beits­zeit- oder Zeit­wert­konto ver­ein­ba­ren. Denn eine Ver­ein­ba­rung, in wel­cher im Rah­men ei­nes sog. Ar­beits­zeit­kon­tos oder Zeit­wert­kon­tos auf die un­mit­tel­bare Ent­loh­nung zu Guns­ten von späte­rer (vergüte­ter) Frei­zeit ver­zich­tet wird, verträgt sich nicht mit dem Auf­ga­ben­bild des Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers ei­ner GmbH. Dies gilt auch, wenn die Gut­schrift während der An­spar­phase nicht in Zeit­ein­hei­ten, son­dern in Form ei­nes Wert­gut­ha­bens er­folgt.

Die sog. All­zuständig­keit des GmbH-Ge­schäftsführers ver­pflich­tet ihn, Ar­bei­ten auch dann zu er­le­di­gen, wenn sie außer­halb der übli­chen Ar­beits­zei­ten oder über diese hin­aus an­fal­len. Da­mit nicht ver­ein­bar ist je­doch ein Ver­zicht auf un­mit­tel­bare Ent­loh­nung zu Guns­ten später zu vergüten­der Frei­zeit. An­sons­ten käme es zu ei­ner mit der Or­gan­stel­lung nicht ver­ein­ba­ren Ab­gel­tung von Über­stun­den.

Im Übri­gen führen die für Wert­gut­ha­ben auf einem Zeit­wert­konto ein­kom­mens­min­dernd ge­bil­de­ten Rück­stel­lun­gen bei der GmbH auch dann zu ei­ner Vermögens­min­de­rung als Vor­aus­set­zung ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung, wenn zeit­gleich die Aus­zah­lung des lau­fen­den Ge­halts des Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers um die­sen Be­trag ver­min­dert wird. Es gilt in­so­fern eine ge­schäfts­vor­fall­be­zo­gene, nicht aber eine han­dels­bi­lan­zi­elle Be­trach­tungs­weise.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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