Die Europäische Union (EU) verhandelt seit mehreren Jahren mit den PEM-Staaten über eine Modernisierung und Vereinfachung der Präferenzregelungen in der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone (Pan-Euro-Med-Zone). Historisch bedingt gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Freihandelsabkommen zwischen der EU, den EFTA-Staaten (Schweiz, Lichtenstein, Norwegen, Island), den mittel- und osteuropäischen Staaten (MOEL-Staaten), nahezu allen Mittelmeerländern sowie den Färöer-Inseln. Geplant ist, diese in einem Rechtsakt zu vereinen, was allerdings aufgrund der ablehnenden Haltung einiger Vertragsstaaten nicht gelungen ist.
Damit die unterstützungswilligen Staaten von den neuen Präferenzregelungen profitieren können, werden einige bilateralen Abkommen um Übergangsregeln ergänzt, die optional zu den bestehenden angewendet werden können. Die Übergangsregeln gelten bereits seit dem 01.09.2021 im Warenverkehr mit Jordanien, Albanien, den Färöer-Inseln und der Schweiz. In den nächsten Monaten sollten sie für die meisten PEM-Staaten gelten.
Wichtige Neuerungen sind vor allem:
- die Option zur Durchschnittskalkulation - Kostenschwankungen werden dadurch bei der Ursprungskalkulation berücksichtigt,
- die Aufhebung des Draw-Back-Verbots (Zollrückvergütung) in vielen Bereichen,
- die Möglichkeit der „vollen“ Kumulierung - hierbei dürfen Bearbeitungen berücksichtigt werden, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft erfolgten.
Für den Exporteur besteht ein Wahlrecht, ob er das Regionale Übereinkommen oder die Übergangsregeln anwenden möchte. Die ursprünglichen und die neuen Regelungen sind strikt voneinander zu trennen. Dies hat folgende Auswirkungen:
- Präferenznachweise bei der Ausfuhr müssen mit einem Vermerk über die Anwendung der Übergangsregeln versehen sein.
- Importseitig sind besondere Codierungen anzumelden, wenn die Präferenz auf den Übergangsregeln basiert.
- Lieferantenerklärungen müssen einen Hinweis enthalten, nach welcher Regelung die betreffenden Waren ihren Ursprung erhalten haben.
- Die Übergangsregeln zum Ursprungserwerb unterscheiden sich von denen der „alten“ Regeln, dies kann Einfluss auf die Präferenzkalkulation haben.
Hinweis: Vor der Anwendung der neuen Regeln sollten die Unternehmen prüfen, für welche Warenverkehre diese konkret anwendbar sind. Bei der folgenden praktischen Umsetzung sind insbesondere die o.g. Auswirkungen für die Umstellung des Präferenzprozesses zu beachten.