Der BFH stellt mit Urteil vom 17.08.2023 (Az. V R 12/22, DStR 2023, S. 2438) klar, dass es für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei einer Überweisung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Leistungsempfängers ankommt. Dies gelte auch dann, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Die Vereinnahmung erfordere, dass der Unternehmer über die Gegenleistung wirtschaftlich verfügen kann und dies sei eben erst mit Gutschrift auf dem Konto erfüllt und nicht bereits mit der Wertstellung.
Hinweis: Da die Wertstellung (Valutierung) nur den Zeitpunkt angibt, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird, ist dies laut BFH für den Vereinnahmungszeitpunkt unerheblich.