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Steuerberatung

Vereinnahmungszeitpunkt bei Überweisungen

Wird die Um­satz­steuer nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten be­rech­net, kommt es bei Über­wei­sun­gen auf den Zeit­punkt der Gut­schrift auf dem Gi­ro­konto an.

Der BFH stellt mit Ur­teil vom 17.08.2023 (Az. V R 12/22, DStR 2023, S. 2438) klar, dass es für die Be­rech­nung der Um­satz­steuer nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei ei­ner Über­wei­sung auf den Zeit­punkt der Gut­schrift auf dem Gi­ro­konto des Leis­tungs­empfängers an­kommt. Dies gelte auch dann, wenn die Wert­stel­lung (Va­lu­tie­rung) be­reits zu einem früheren Zeit­punkt wirk­sam wird. Die Ver­ein­nah­mung er­for­dere, dass der Un­ter­neh­mer über die Ge­gen­leis­tung wirt­schaft­lich verfügen kann und dies sei eben erst mit Gut­schrift auf dem Konto erfüllt und nicht be­reits mit der Wert­stel­lung.

Hin­weis: Da die Wert­stel­lung (Va­lu­tie­rung) nur den Zeit­punkt an­gibt, zu dem der ge­buchte Be­trag zins­wirk­sam wird, ist dies laut BFH für den Ver­ein­nah­mungs­zeit­punkt un­er­heb­lich.

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