In seinem Beschluss vom 11.01.2022 (Az. 19 W 20/21) führt das OLG Karlsruhe aus, dass das Gesetz über Maßnahmen in Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 keine Einschränkungen bezüglich der Inhalte der in einer solchen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse enthält.
Hinweis: Weiter stehe § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG der Fassung eines Verschmelzungsbeschlusses in einer virtuellen Mitgliederversammlung nicht entgegen. Damit schließt sich das OLG Karlsruhe einem Urteil des BGH vom 05.10.2021 (Az. II ZB 7/21, DStR 2021, S. 2547) an.