Über einen derartigen Fall hatte das OLG München im Urteil vom 30.1.2020 (Az. 31 Wx 371/19) zu entscheiden. Der Verein hat in seiner Satzung die gesetzlichen Vorgaben zur Satzungsänderung deutlich eingeschränkt. Eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn Dreiviertel der erschienenen Mitglieder, bei Anwesenheit von mindestens 51 % der Mitglieder, für die Änderung stimmen. In den letzten Jahren erschienen in der Regelung allerdings nur ca. 5 % der Mitglieder zu den Versammlungen.
Die Bestimmungen einer Satzung, die die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung zu den gesetzlichen Mindestanforderungen erhöhen, sind dann unbeachtlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Vereinslebens dazu führen, dass die Satzung faktisch dauerhaft unabänderlich ist. Dies hat zur Folge, dass dann die Voraussetzungen auf die Mindestanforderung des Gesetzes gesenkt werden können.
Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, die Satzung unter den geltenden Bestimmungen zu ändern. Im vorliegenden Fall lag diese Voraussetzung nicht vor, da nach der Satzung auch die Zustimmung zur Satzungsänderung schriftlich eingeholt hätte werden können.
Zudem darf der Rückgriff auf die gesetzlichen Bestimmungen nicht dem Minderheitenschutz unterlaufen. Das gilt aber dann nicht, wenn eine durch die noch geltende Satzungsbestimmung gescheitere Änderung durch eine Minderheit der Mitglieder abgelehnt wird.
Hinweis
Der Fall vor dem OLG zeigt, dass Vereine ihre Satzungen auf die tatsächlichen Verhältnisse des Vereinslebens regelmäßig anpassen sollten. Gründe können nicht nur das fehlende Engagement der Mitglieder, sondern auch bspw. die Erweiterung oder Veränderung der Tätigkeitsbereiche, welche eine Veränderung der Vereinszwecke mit sich führen, sein.
Zudem empfiehlt es sich, die Satzung vor einer Änderung mit dem Finanzamt abzustimmen und bei der Beschlussfassung der Änderungen auf die Satzungsbestimmungen (insb. Mehrheit etc.) zu achten.