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Anpassung der Vereinssatzung an aktuelles Vereinsleben

Lässt das tatsäch­li­che En­ga­ge­ment der Ver­eins­mit­glie­der nach und spie­gelt sich in der Teil­nahme an der Mit­glie­der­ver­samm­lung wi­der, kann dies die Mit­glie­der­ver­samm­lung, z. B. bei ho­hen An­for­de­run­gen an die Be­schluss­fas­sung, vor Schwie­rig­kei­ten stel­len.

Über einen der­ar­ti­gen Fall hatte das OLG München im Ur­teil vom 30.1.2020 (Az. 31 Wx 371/19) zu ent­schei­den. Der Ver­ein hat in sei­ner Sat­zung die ge­setz­li­chen Vor­ga­ben zur Sat­zungsände­rung deut­lich ein­ge­schränkt. Eine Sat­zungsände­rung ist nur möglich, wenn Drei­vier­tel der er­schie­ne­nen Mit­glie­der, bei An­we­sen­heit von min­des­tens 51 % der Mit­glie­der, für die Ände­rung stim­men. In den letz­ten Jah­ren er­schie­nen in der Re­ge­lung al­ler­dings nur ca. 5 % der Mit­glie­der zu den Ver­samm­lun­gen.

Die Be­stim­mun­gen ei­ner Sat­zung, die die Vor­aus­set­zun­gen für eine Sat­zungsände­rung zu den ge­setz­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen erhöhen, sind dann un­be­acht­lich, wenn die tatsäch­li­chen Verhält­nisse des Ver­eins­le­bens dazu führen, dass die Sat­zung fak­ti­sch dau­er­haft unabänder­lich ist. Dies hat zur Folge, dass dann die Vor­aus­set­zun­gen auf die Min­dest­an­for­de­rung des Ge­set­zes ge­senkt wer­den können.

Es müssen alle An­stren­gun­gen un­ter­nom­men wer­den, die Sat­zung un­ter den gel­ten­den Be­stim­mun­gen zu ändern. Im vor­lie­gen­den Fall lag diese Vor­aus­set­zung nicht vor, da nach der Sat­zung auch die Zu­stim­mung zur Sat­zungsände­rung schrift­lich ein­ge­holt hätte wer­den können. 

Zu­dem darf der Rück­griff auf die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen nicht dem Min­der­hei­ten­schutz un­ter­lau­fen. Das gilt aber dann nicht, wenn eine durch die noch gel­tende Sat­zungs­be­stim­mung ge­schei­tere Ände­rung durch eine Min­der­heit der Mit­glie­der ab­ge­lehnt wird.

Hinweis

Der Fall vor dem OLG zeigt, dass Ver­eine ihre Sat­zun­gen auf die tatsäch­li­chen Verhält­nisse des Ver­eins­le­bens re­gelmäßig an­pas­sen soll­ten. Gründe können nicht nur das feh­lende En­ga­ge­ment der Mit­glie­der, son­dern auch bspw. die Er­wei­te­rung oder Verände­rung der Tätig­keits­be­rei­che, wel­che eine Verände­rung der Ver­einszwe­cke mit sich führen, sein.

Zu­dem emp­fiehlt es sich, die Sat­zung vor ei­ner Ände­rung mit dem Fi­nanz­amt ab­zu­stim­men und bei der Be­schluss­fas­sung der Ände­run­gen auf die Sat­zungs­be­stim­mun­gen (insb. Mehr­heit etc.) zu ach­ten.

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