Soweit das deutsche Erbrecht dem entgegenstehe, so der EuGH, müsse es unangewendet bleiben. Die Erben können vom Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.
Das BAG hatte den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen und um Auslegung des EU-Rechts zum Urlaubsanspruch gebeten. Denn in 2014 hatte der EuGH bereits entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht. Es sei jedoch fraglich, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde, wie dies in Deutschland der Fall sei. Außerdem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nach dem Tod desselben nicht mehr verwirklicht werden. Der EuGH räumt in seiner Entscheidung ein, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers die Entspannungs- und Erholungszeiten entfielen. Daneben bestehe aber auch der Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub im beendeten Arbeitsverhältnis.
Hinweis
Schließt das nationale Recht - wie § 7 Abs. 4 BurlG i.V. mit § 1922 Abs. 1 BGB - eine solche Möglichkeit aus, und erweist es sich damit als mit Unionsrecht unvereinbar, können sich die Erben direkt auf Unionsrecht berufen. Auch dies gilt wiederum sowohl gegenüber einem öffentlichen wie einem privaten Arbeitgeber.