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Rechtsberatung

„Vererblichkeit“ eines Urlaubsanspruchs?

In sei­nem Ur­teil vom 6.11.2018 (Rs. C-569/16 und C-570/16, Stadt Wup­per­tal ./. Ma­ria Eli­sa­beth Bauer und Vol­ker Will­meroth ./. Mar­tina Broßonn) bestätigte der EuGH, dass der An­spruch ei­nes Ar­beit­neh­mers auf be­zahl­ten Jah­res­ur­laub nicht mit sei­nem Tod un­ter­geht.

So­weit das deut­sche Er­brecht dem ent­ge­gen­stehe, so der EuGH, müsse es un­an­ge­wen­det blei­ben. Die Er­ben können vom Ar­beit­ge­ber des ver­stor­be­nen Ar­beit­neh­mers eine fi­nan­zi­elle Ab­gel­tung für nicht ge­nom­me­nen be­zahl­ten Jah­res­ur­laub ver­lan­gen.

Das BAG hatte den EuGH im Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren an­ge­ru­fen und um Aus­le­gung des EU-Rechts zum Ur­laubs­an­spruch ge­be­ten. Denn in 2014 hatte der EuGH be­reits ent­schie­den, dass der An­spruch ei­nes Ar­beit­neh­mers auf be­zahl­ten Jah­res­ur­laub nicht mit sei­nem Tod un­ter­geht. Es sei je­doch frag­lich, ob diese Recht­spre­chung auch dann gelte, wenn eine sol­che fi­nan­zi­elle Vergütung nach dem na­tio­na­len Recht nicht Teil der Erb­masse werde, wie dies in Deutsch­land der Fall sei. Außer­dem könne der mit dem An­spruch auf be­zahl­ten Jah­res­ur­laub ver­folgte Zweck, dem Ar­beit­neh­mer Er­ho­lung zu ermögli­chen und einen Zeit­raum für Ent­span­nung und Frei­zeit zur Verfügung zu stel­len, nach dem Tod des­sel­ben nicht mehr ver­wirk­licht wer­den. Der EuGH räumt in sei­ner Ent­schei­dung ein, dass mit dem Tod des Ar­beit­neh­mers die Ent­span­nungs- und Er­ho­lungs­zei­ten ent­fie­len. Da­ne­ben be­stehe aber auch der An­spruch auf Be­zah­lung im Ur­laub und auf eine fi­nan­zi­elle Vergütung für nicht ge­nom­me­nen Jah­res­ur­laub im be­en­de­ten Ar­beits­verhält­nis.

Hinweis

Schließt das na­tio­nale Recht - wie § 7 Abs. 4 BurlG i.V. mit § 1922 Abs. 1 BGB - eine sol­che Möglich­keit aus, und er­weist es sich da­mit als mit Uni­ons­recht un­ver­ein­bar, können sich die Er­ben di­rekt auf Uni­ons­recht be­ru­fen. Auch dies gilt wie­derum so­wohl ge­genüber einem öff­ent­li­chen wie einem pri­va­ten Ar­beit­ge­ber. 


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