deen

Steuerberatung

Solidaritätszuschlag in 2020 und 2021 laut BFH verfassungskonform

Der BFH gab am 30.01.2023 seine Ent­schei­dung zur Ver­fas­sungsmäßig­keit des So­li­da­ritätszu­schlags in 2020 und 2021 be­kannt - und ver­wirft da­bei ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken.

In dem nun mit Ur­teil vom 17.01.2023 (Az. IX R 15/20) ent­schie­de­nen Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ver­tra­ten die Kläger die Rechts­auf­fas­sung, die Er­he­bung des So­li­da­ritätszu­schlags sei ab 2020 ver­fas­sungs­wid­rig. Der 1995 ein­geführte So­li­da­ritätszu­schlag diene als Ergänzungs­ab­gabe zur Ein­kom­men- und Körper­schaft­steuer der Fi­nan­zie­rung der Wie­der­ver­ei­ni­gung. Mit dem Aus­lau­fen des So­li­dar­pakts II und der Neu­ord­nung der Bund-Länder-Fi­nanz­be­zie­hun­gen ab 2020 ent­falle - so die Kläger - die Recht­fer­ti­gung für die wei­tere Er­he­bung des Zu­schlags.

Die­ser Ar­gu­men­ta­tion wi­der­sprach der BFH und kommt zu dem Er­geb­nis, dass die Er­he­bung des So­li­da­ritätszu­schlags in den Jah­ren 2020 und 2021 noch nicht ver­fas­sungs­wid­rig war.

Es han­dele sich in bei­den Jah­ren wei­ter­hin um eine ver­fas­sungs­recht­lich zulässige Ergänzungs­ab­gabe. Das Aus­lau­fen des So­li­dar­pakts II und die Neu­re­ge­lung des Länder­fi­nanz­aus­gleichs zum Jah­res­ende 2019 stünden nicht zwin­gend in recht­stech­ni­scher Ver­bin­dung zum So­li­da­ritätszu­schlag. Viel­mehr bestünde in den Jah­ren 2020 und 2021 auch wei­ter­hin ein wie­der­ver­ei­ni­gungs­be­ding­ter Fi­nanz­be­darf des Bun­des.

Ei­ner zu er­war­ten­den Ver­rin­ge­rung der Kos­ten im Laufe der Zeit habe der Ge­setz­ge­ber mit der Be­schränkung des So­li­da­ritätszu­schlags auf die Be­zie­her höherer Ein­kom­men ab 2021 be­reits Rech­nung ge­tra­gen. Dar­aus werde auch deut­lich, dass der Ge­setz­ge­ber den Zu­schlag nicht un­be­grenzt er­he­ben will, son­dern nur für einen Überg­angs­zeit­raum. Die ab 2021 gel­tende Be­schränkung durch An­he­bung der Frei­gren­zen ver­stoße auch nicht ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz, da die Un­gleich­be­hand­lung von Be­zie­hern höherer Ein­kom­men mit von den Frei­gren­zen Begüns­tig­ten durch das So­zi­al­staats­prin­zip des Grund­ge­set­zes ge­recht­fer­tigt sei (s. dazu auch Pres­se­mit­tei­lung des BFH vom 30.01.2023).

nach oben