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Verfahrensmängel führen nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit von Beschlüssen

BGH 11.3.2014, II ZR 24/13

Verstöße ge­gen Form, Frist und In­halt der Ein­be­ru­fung ei­ner Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung können bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zur Nich­tig­keit des Be­schlus­ses führen, wenn der "Dis­po­si­ti­ons­schutz" ver­letzt wird. Der Ver­fah­rens­man­gel führt aber nur zur Nich­tig­keit des Be­schlus­ses, wenn nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, dass sein Zu­stan­de­kom­men durch den Feh­ler be­ein­flusst ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien wa­ren Ge­sell­schaf­ter ei­ner Part­ner­schafts­ge­sell­schaft für Steu­er­be­ra­tung, ei­ner An­walts­so­zietät in Form ei­ner GbR und ei­ner Hol­ding-GbR. Letz­tere war Al­lein­ak­tionärin der All­ge­mei­nen Wirt­schafts­treu­hand und Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft AG. Am 12.3.2009 hat­ten die Be­klag­ten zu Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen der Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft, der An­walts­so­zietät und der Hol­ding-GbR auf den 6.4.2009 ein­ge­la­den. Die Ein­la­dung für die Hol­ding-GbR ging am Frei­tag, dem 13.3.2009 um 19.20 Uhr per Fax im Büro des Klägers ein. In den Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen am 6.4.2009 wurde mit den Stim­men der Be­klag­ten der Aus­schluss des Klägers aus den je­wei­li­gen Ge­sell­schaf­ten be­schlos­sen. Der Kläger rügte in der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Hol­ding-GbR, dass die im Ge­sell­schafts­ver­trag vor­ge­se­hene La­dungs­frist von drei Wo­chen nicht ein­ge­hal­ten wor­den sei.

Am fol­gen­den Tag fass­ten die Be­klag­ten einen Auflösungs­be­schluss für die Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft und die An­walts­so­zietät. Für den 29.4.2009 be­rie­fen sie eine neue Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Hol­ding-GbR ein. Die La­dung er­reichte den Kläger per Fax am 7.4.2009 um 17.52 Uhr. In der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung wurde u.a. er­neut der Aus­schluss des Klägers be­schlos­sen.

Der Kläger be­an­tragte fest­zu­stel­len, dass die Be­schlüsse vom 6.4.2009, die Auflösungs­be­schlüsse vom 7.4.2009 und die Be­schlüsse vom 29.4.2009 nicht wirk­sam ge­fasst wor­den seien. Das LG stellte fest, dass der Be­schluss der Hol­ding-GbR am 6.4.2009, den Kläger aus wich­ti­gem Grund aus der Ge­sell­schaft aus­zu­schließen, nicht wirk­sam ge­fasst wor­den sei. Das KG stellte zu­dem die Nich­tig­keit des Aus­schluss­be­schlus­ses vom 29.4.2009 in der Hol­ding-GbR fest. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das KG zurück, so­weit zum Nach­teil der Be­klag­ten er­kannt wor­den war.

Gründe:
Zu Un­recht hatte das Be­ru­fungs­ge­richt die Nich­tig­keit der ge­fass­ten Be­schlüsse al­lein auf­grund der Nicht­ein­hal­tung der Ein­la­dungs­frist fest­ge­stellt.

Verstöße ge­gen Form, Frist und In­halt der Ein­be­ru­fung ei­ner Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung können bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zur Nich­tig­keit des Be­schlus­ses führen, wenn der mit den ge­sell­schafts­ver­trag­li­chen oder ge­setz­li­chen La­dungs­be­stim­mun­gen ver­folgte Zweck, dem ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ter die Vor­be­rei­tung auf die Ta­ges­ord­nungs­punkte und die Teil­nahme an der Ver­samm­lung zu ermögli­chen, ver­ei­telt wird. Wird die­ser "Dis­po­si­ti­ons­schutz" ver­letzt, liegt ein zur Nich­tig­keit der in der Ver­samm­lung ge­fass­ten Be­schlüsse führen­der schwer­wie­gen­der Man­gel vor. Der Ver­fah­rens­man­gel führt aber nur zur Nich­tig­keit des Be­schlus­ses, wenn nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, dass sein Zu­stan­de­kom­men durch den Feh­ler be­ein­flusst ist.

Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte sich dar­auf be­schränkt, be­reits aus der Nicht­ein­hal­tung der Ein­la­dungs­frist auf eine Ver­let­zung des Dis­po­si­ti­ons­schut­zes zu schließen. Dass die Nicht­ein­hal­tung der La­dungs­frist ge­eig­net war, den Dis­po­si­ti­ons­schutz zu ver­let­zen, genügte für die An­nahme der Kau­sa­lität des Ver­fah­rens­man­gels für das Zu­stan­de­kom­men des Be­schlus­ses aber noch nicht. Da­mit, ob nicht aus­zu­schließen ist, dass die Be­schlüsse bei ord­nungs­gemäßer Ein­be­ru­fung der Ver­samm­lung gleich­falls zu­stande ge­kom­men wären, hatte sich das Be­ru­fungs­ge­richt nicht be­fasst.

Link­hin­weis:

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