Laut BMF-Schreiben vom 31.01.2022 können Steuerpflichtige, die von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, nun bis zum 31.03.2022 (bisher 31.01.2022) Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2022 (ebenso bisher 31.01.2022) fälligen Steuern stellen. Die Stundung wird längstens bis 30.06.2022 (bisher 31.03.2022) gewährt. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Anschlussstundungen über den 30.06.2022 hinaus können mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.09.2022 (bisher 30.06.2022) dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Zudem soll bis 30.06.2022 (bisher 31.03.2022) von der Vollstreckung bis zum 31.03.2022 (bisher 31.01.2022) fällig gewordener Steuern abgesehen werden. Säumniszuschläge im Zeitraum zwischen 01.01.2021 bis 30.06.2022 (bisher 31.03.2022) sind durch die Finanzämter grundsätzlich zu erlassen. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis längstens 30.09.2022 (bisher 30.06.2022) ist bei angemessener Ratenzahlung einschließlich des Erlasses bis dahin entstandener Säumniszuschläge möglich.