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Rechtsberatung

Verfallsentscheidung bei nur in einem EU-Staat gebräuchlicher Markenbezeichnung

EuG 8.11.2018, T-718/16

Das EuG hat die Ent­schei­dung des EU­IPO auf­ge­ho­ben, mit der die Rechte der In­ha­be­rin der Uni­ons­marke SPIN­NING für ver­fal­len erklärt wur­den. Eine Ver­falls­ent­schei­dung kann auch dann er­ge­hen, wenn eine Marke nur in einem ein­zi­gen Mit­glied­staat zur gebräuch­li­chen Be­zeich­nung ge­wor­den ist. Im vor­lie­gen­den Fall hätte das EU­IPO al­ler­dings die zen­trale Rolle der pro­fes­sio­nel­len Be­trei­ber auf dem Markt für Fit­ness­geräte und Fit­ness­trai­ning berück­sich­ti­gen müssen.

Der Sach­ver­halt:

Die ame­ri­ka­ni­sche Ge­sell­schaft Mad Dogg Ath­le­tics ist In­ha­be­rin der Uni­ons­wort­marke SPIN­NING, die im Jahr 2000 für "Au­dio- und Vi­deo­kas­set­ten", "Fit­ness­geräte" und Dienst­leis­tun­gen des "Fit­ness­trai­ning" ein­ge­tra­gen wurde. Im Jahr 2012 be­an­tragte die tsche­chi­sche Ge­sell­schaft Ae­ro­spin­ning Mas­ter Fran­chi­sing beim Amt der Eu­ropäischen Union für geis­ti­ges Ei­gen­tum (EU­IPO), die Rechte der In­ha­be­rin an der Marke SPIN­NING für ver­fal­len zu erklären, da diese zur gebräuch­li­chen Be­zeich­nung für die be­tref­fen­den Wa­ren "Fit­ness­geräte" und die be­tref­fen­den Dienst­leis­tun­gen des "Fit­ness­trai­ning" ge­wor­den sei.

Das EU­IPO erklärte die Rechte von Mad Dogg Ath­le­tics an der Marke SPIN­NING für die im An­trag des tsche­chi­schen Un­ter­neh­mens ge­nann­ten Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen für ver­fal­len. Es stellte u.a. fest, dass der Be­griff "spin­ning" in der Tsche­chi­schen Re­pu­blik zur gebräuch­li­chen Be­zeich­nung ei­nes Typs von "Fit­ness­trai­ning", nämlich des In­door Cy­cling, so­wie der dafür ver­wen­de­ten "Fit­ness­geräte", nämlich In­door Cy­cles, ge­wor­den sei. Von den Markt­teil­neh­mern könne da­her nicht mehr ver­langt wer­den, ein Recht auf Al­lein­nut­zung des Be­griffs "spin­ning" als Uni­ons­marke zu be­ach­ten. Mad Dogg Ath­le­tics er­hob Klage auf Auf­he­bung der Ent­schei­dung des EU­IPO.

Das EUG gab der Klage statt und hob die Ent­schei­dung des EU­IPO auf, so­weit es um die Wa­ren "Fit­ness­geräte" und die Dienst­leis­tun­gen des "Fit­ness­trai­ning" geht.

Die Gründe:

Eine Ent­schei­dung über den Ver­fall der Marke SPIN­NING ist ge­nau wie eine Ent­schei­dung über die Ein­tra­gung ei­ner Uni­ons­marke für das Ge­samt­ge­biet der Union ver­bind­lich. Wird nach­ge­wie­sen, dass eine Uni­ons­marke ihre Kenn­zeich­nungs­kraft in einem be­grenz­ten Teil der Union vollständig ver­lo­ren hat, be­deu­tet diese Fest­stel­lung folg­lich zwin­gend, dass die Marke die in der Ver­ord­nung (EG) Nr. 207/2009 über die Uni­ons­marke vor­ge­se­he­nen Wir­kun­gen nir­gendwo in der Union mehr ent­fal­ten kann. Die Rechte des In­ha­bers der Marke sind so­mit be­reits dann in Be­zug auf die ge­samte Union für ver­fal­len zu erklären, wenn die Marke auch nur in einem ein­zi­gen Mit­glied­staat zur gebräuch­li­chen Be­zeich­nung der Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ge­wor­den ist, für die sie ein­ge­tra­gen ist. Das EU­IPO hat die Rechte der In­ha­be­rin der an­ge­grif­fe­nen Marke da­her zu Recht auf der Grund­lage von Be­wei­sen für ver­fal­len erklärt, die sich auf einen ein­zi­gen Mit­glied­staat (die Tsche­chi­sche Re­pu­blik) be­zie­hen.

Das EU­IPO hat al­ler­dings zu Un­recht an­ge­nom­men, dass die bei der Be­ur­tei­lung des Ver­falls­grun­des als maßgeb­lich zu berück­sich­ti­gen­den Ver­kehrs­kreise nur aus den End­ver­brau­chern von "Fit­ness­geräten" und nicht auch aus pro­fes­sio­nel­len Kun­den bestünden. Im Ver­fah­ren vor dem EuG wurde nach­ge­wie­sen, dass die von Mad Dogg Ath­le­tics un­ter der Marke SPIN­NING ver­mark­te­ten In­door Cy­cles in den weit­aus meis­ten Fällen von pro­fes­sio­nel­len Be­trei­bern von Fit­ness­stu­dios, Sport­ein­rich­tun­gen und Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­zen­tren er­wor­ben wer­den. Diese pro­fes­sio­nel­len Be­trei­ber stel­len die Fahrräder dann im Rah­men von Dienst­leis­tun­gen des "Fit­ness­trai­ning" ih­ren ei­ge­nen Kun­den zur Verfügung, da­mit sie die Räder zur sport­li­chen Betäti­gung in der Gruppe nut­zen können.

Die pro­fes­sio­nel­len Be­trei­ber spie­len auf den Märk­ten für "Fit­ness­geräte" eine zen­trale Rolle und be­ein­flus­sen maßgeb­lich, wel­che Dienst­leis­tun­gen des "Fit­ness­trai­ning" die End­ver­brau­cher auswählen. Die Ent­schei­dung des EU­IPO enthält aber keine Ausführun­gen zur Wahr­neh­mung der Marke SPIN­NING durch pro­fes­sio­nelle Kun­den, ob­wohl de­ren Mei­nung zu der Frage, ob die an­ge­grif­fene Marke tatsäch­lich zu ei­ner gebräuch­li­chen Be­zeich­nung für die be­tref­fen­den Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen ge­wor­den ist, vom EU­IPO in der Ver­falls­ent­schei­dung hätte berück­sich­tigt wer­den müssen. Aus die­sen Gründen war die Ent­schei­dung des EU­IPO auf­zu­he­ben, so­weit es um die Wa­ren "Fit­ness­geräte" und die Dienst­leis­tun­gen des "Fit­ness­trai­ning" geht.

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