Mit ihrer Verfassungsbeschwerde richteten sich die Beschwerdeführer gegen die Besteuerung der für das Streitjahr 2001 vom Finanzamt gemäß § 233a AO erhaltenen Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und machten die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen geltend. Die entsprechende gesetzliche Regelung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 i. V. m. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010) sei am 14.12.2010 mit Wirkung für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftigen Veranlagungszeiträume in Kraft getreten und verstoße damit gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Darüber hinaus verstoße die Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen bei gleichzeitiger Steuerbarkeit von Erstattungszinsen gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG - so die Begründung der Beschwerdeführer.
Das BVerfG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 12.07.2023 (Az. 2 BvR 482/14) zurückgewiesen. Wie bereits in der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2010 ausgeführt, sei der Gleichheitsgrundsatz im Hinblick zum einen auf die Gleichstellung von Steuerpflichtigen, die Erstattungszinsen erhalten, mit Steuerpflichtigen, die erhaltene Steuererstattungen zinsbringend bei einer Bank anlegen (in beiden Fällen Besteuerung von Zinsen), und zum anderen hinsichtlich der Gleichstellung von Steuerpflichtigen, die Nachzahlungszinsen zahlen und solchen, die eine Steuernachzahlung durch Kredit finanzieren (in beiden Fällen keine steuerliche Berücksichtigung der Zinsen) gewahrt. Mit diesen gesetzgeberischen Erwägungen hätten sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend argumentativ auseinandergesetzt, weshalb die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes unzulässig sei.
Hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot sei die Beschwerde zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Nach Auffassung des BVerfG handelt es sich bei der o. g. Anwendungsvorschrift zwar um eine sog. echte Rückwirkung. Diese sei aber verfassungsrechtlich mangels Vertrauensschutzes gerechtfertigt. Bis zur Rechtsprechungsänderung des BFH mit Urteil vom 15.06.2010 (Az. VIII R 33/07) mussten Steuerpflichtige davon ausgehen, dass Erstattungszinsen steuerbare Einkünfte darstellen. Etwaiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit von Erstattungszinsen könnte allenfalls zwischen der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 15.06.2010 am 08.09.2010 bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung am 14.12.2010 bestanden haben, was aber mangels Dispositionsmöglichkeit für frühere Sachverhalte irrelevant sei.