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Verfassungsbeschwerde gegen "Mietpreisbremse" abgelehnt

BVerfG 24.6.2015, 1 BvR 1360/15

Das BVerfG hat eine Ver­fas­sungs­be­schwerde ge­gen die "Miet­preis­bremse" und die Ber­li­ner Mie­ten­be­gren­zungs­ver­ord­nung we­gen Un­zulässig­keit nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men. Auf­grund des Sub­si­dia­ritätsgrund­sat­zes muss der Be­schwer­deführer zunächst den Zi­vil­rechts­weg be­schrei­ten.

Der Sach­ver­halt:
A 1.6.2015 ist das Miet­rechts­no­vel­lie­rungs­ge­setz in Kraft ge­tre­ten. Hier­durch wurde u.a. die sog. "Miet­preis­bremse" ein­geführt. Nach § 556d Abs. 1 BGB darf dem­nach die Miete in Ge­bie­ten mit an­ge­spann­tem Woh­nungs­markt bei neu ab­ge­schlos­se­nen Wohn­raum­miet­verträgen um höchs­tens 10% über der ortsübli­chen Ver­gleichs­miete lie­gen. Die Lan­des­re­gie­run­gen sind un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 556d Abs. 2 BGB ermäch­tigt, diese Ge­biete durch Rechts­ver­ord­nung zu be­stim­men.

In Ber­lin ist zum glei­chen Zeit­punkt eine Rechts­ver­ord­nung in Kraft ge­tre­ten (Ber­li­ner Mie­ten­be­gren­zungs­ver­ord­nung), die das ge­samte Stadt­ge­biet als sol­ches Ge­biet aus­weist. Der Be­schwer­deführer ist Ei­gentümer ei­ner Woh­nung in Ber­lin. Er sah sich durch die ge­nann­ten Re­ge­lun­gen daran ge­hin­dert, die Woh­nung ab dem 1.8.2015 zu an­ge­mes­se­nen Kon­di­tio­nen wei­ter­zu­ver­mie­ten. Er war der An­sicht, dass die Mie­ten­be­gren­zungs­ver­ord­nung of­fen­sicht­lich nicht den An­for­de­run­gen der ge­setz­li­chen Ver­ord­nungs­ermäch­ti­gung ent­spre­che. Auch die Ermäch­ti­gungs­grund­lage des § 556d Abs. 2 BGB sei we­gen Ver­stoßes ge­gen Art. 20 Abs. 3 u. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG ver­fas­sungs­wid­rig.

Das BVerfG hat die Ver­fas­sungs­be­schwerde nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men. Da­mit er­le­digte sich zu­gleich der An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung.

Die Gründe:
Der Zulässig­keit der Ver­fas­sungs­be­schwerde stand der Sub­si­dia­ritätsgrund­satz ent­ge­gen. Bei ei­ner Rechts­satz­ver­fas­sungs­be­schwerde ist be­son­ders sorgfältig zu prüfen, ob der Be­schwer­deführer alle zur Verfügung ste­hen­den pro­zes­sua­len Möglich­kei­ten er­grif­fen hat, um die gel­tend ge­machte Grund­rechts­ver­let­zung im sachnächs­ten Ver­fah­ren zu ver­hin­dern oder zu be­sei­ti­gen.

Dem­nach ist der Be­schwer­deführer zunächst auf die Be­schrei­tung des Zi­vil­rechts­wegs zu ver­wei­sen. Sollte er bei der Neu­ver­mie­tung der Woh­nung ge­gen die "Miet­preis­bremse" ver­stoßen, ändert dies nichts an der Wirk­sam­keit des Miet­ver­trags. Un­wirk­sam ist le­dig­lich die Ab­rede über die Höhe der Miete und auch dies nur in­so­weit, als die zulässige Höchst­grenze über­schrit­ten wird (vgl. § 556g Abs. 1 S. 2 BGB).

Hält der Be­schwer­deführer diese Be­gren­zung für nich­tig, so ist er nicht ge­hin­dert, die ge­samte ver­trag­lich vor­ge­se­hene Miete vor den Zi­vil­ge­rich­ten ein­zu­kla­gen. Diese ha­ben dann zu prüfen, ob die Ent­gel­tab­rede teil­weise un­wirk­sam ist. Hierzu kann auch die Prüfung gehören, ob die Ber­li­ner Mie­ten­be­gren­zungs­ver­ord­nung mit höher­ran­gi­gem Recht im Ein­klang steht.

Link­hin­weis:

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