Mit Beschluss vom 28.11.2016 (Az. GrS 1/15) erklärte der Große Senat des BFH den Sanierungserlass wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für rechtswidrig. Das BMF wies gleichwohl die Finanzämter mit Schreiben vom 27.4.2017 (BStBl. I 2017, S. 741) an, den Sanierungserlass in Fällen, in denen die Gläubiger bis 8.2.2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, weiterhin anzuwenden. Dem widersprach der BFH und entschied mit Urteilen vom 23.8.2017 (Az. I R 52/14 und X R 38/15), dass der Sanierungserlass auch in diesen Altfällen nicht angewendet werden darf.
Der Kläger des unter dem Az. I R 52/14 entschiedenen Verfahrens legte nun Verfassungsbeschwerde ein (Az. 2 BvR 2637/17 ). Das BVerfG hat zu entscheiden, ob der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Zudem werden die Verfassungsrichter zu klären haben, ob die von der Finanzverwaltung vorgesehene Anwendung des Sanierungserlasses in Altfällen mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar ist.
Hinweis
Bei nach dem 8.2.2017 erfolgten Schuldenerlassen könnte sich die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen aus der gesetzlichen Neuregelung in § 3a EStG und § 7b GewStG ergeben, wobei diese noch unter dem Vorbehalt steht, dass die EU-Kommission darin keine staatliche Beihilfe sieht. Eine solche Entscheidung liegt bislang noch nicht vor.