In die Bemessungsgrundlage der Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einzurechnen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen. Diese Zuwendungen führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, soweit sie den auf maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr anzuwendenden Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer übersteigen.
Mit Urteil vom 29.04.2021 (Az. VI R 31/18, BStBl. II 2021, S. 606) hat der BFH entschieden, dass diese Aufwendungen auf die an der Betriebsveranstaltung tatsächlich teilnehmenden und nicht auf die angemeldeten Arbeitnehmer aufzuteilen seien (siehe hierzu novus August/September 2021, S. 15).
Da die Verteilung sog. „No-Show-Kosten“ für nicht anwesende, aber angemeldete Arbeitnehmer auf tatsächlich Anwesende gegen das steuerrechtliche Leistungsfähigkeitsprinzip als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) verstoßen könnte, wird diese Auffassung derzeit infolge einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG überprüft (Az. 2 BvR 1443/21).
Hinweis: Entsprechende Fälle, auch etwa bei Nutzung der pauschalen Lohnversteuerung durch den Arbeitgeber, können mit Verweis auf das anhängige Verfahren mittels Einspruchs offengehalten werden.