§ 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) untersagt Betrieben der Fleischwirtschaft seit 01.01.2021, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung durch Selbstständige, also mit Hilfe bisher weitgehend eingesetzter Werkvertragsunternehmen, erledigen zu lassen. Aufgrund des sog. Fremdpersonalverbots dürfen diese Arbeiten nur noch durch eigenes Personal ausgeführt werden. Seit 01.04.2021 wird mit § 6a Abs. 3 GSA Fleisch zudem die Leiharbeit in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft eingeschränkt und ab dem 01.04.2024 gänzlich untersagt. Für den Fall des Verstoßes sind Bußgelder vorgesehen.
Hiergegen wenden sich sowohl ein Unternehmen der Fleischindustrie wie auch mehrere Zeitarbeitsunternehmen, die in unterschiedlichem Umfang Beschäftigte an Schlacht-, Zerlege- und Fleischverarbeitungsbetriebe überließen. Sie rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 2888/20, 1 BvR 1156/21, 1 BvR 1155/21, 1 BvR 1154/21, 1 BvR 1153/21, 1 BvR 1152/21), das Fremdpersonalverbot verletze sie in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Unternehmen der Fleischindustrie rügt zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit anderen Branchen. Laut BVerfG genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerden den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht, weswegen sie als unzulässig abgewiesen wurden.