Sondervergütungen, wie etwa Zinsen oder Arbeitslohn, eines im Ausland ansässigen Gesellschafters einer inländischen Personengesellschaft sind für Zwecke der Anwendung des mit dem Ansässigkeitsstaat vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) als Unternehmensgewinne zu behandeln, sofern das DBA keine ausdrückliche Regelung vorsieht. Folglich steht in diesen Fällen Deutschland regelmäßig das Besteuerungsrecht zu. Würde eine solche Umqualifizierung in Unternehmensgewinne nicht erfolgen, hätte nach ständiger Rechtsprechung des BFH je nach anzuwendendem DBA der Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters das Besteuerungsrecht.
Da sich der deutsche Gesetzgeber mit dieser Regelung über die Vereinbarungen im DBA hinwegsetzt (sog. Treaty override), verstößt er nach Auffassung des BFH gegen die völkerrechtliche Vereinbarung und damit gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Er legt die Regelung deshalb mit Beschluss vom 11.12.2013 (Az. I R 4/13) dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Prüfung vor.
Hinweis: Mit Beschluss vom 10.1.2012 (Az. I R 66/09) hat der BFH dem BVerfG bereits ein anderes Treaty override zur Prüfung vorgelegt.