Wie bereits mit Urteil vom 23.08.2023 (Az. X R 30/21, BStBl. II 2024, S. 215, Rz. 48 ff.) kommt der BFH mit dem Beschluss vom 17.07.2024 (Az. X B 79/23) zu dem Ergebnis, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch nach dem 31.12.2018 verfassungskonform ist und wies damit eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Eine Klärungsbedürftigkeit durch den BFH sei nicht gegeben, auch wenn der BFH mit Beschluss vom 22.09.2023 (Az. VIII B 64/22 (AdV)) verfassungsrechtliche Zweifel geäußert hat. Denn diese Entscheidung sei nur im summarischen Verfahren ergangen und könne damit den Senat weder binden noch die geklärte höchstrichterliche Rechtsprechung ändern.
Hinweis: Für Zeiträume vor dem 01.01.2019 bejahte der BFH zuletzt mit Urteil vom 15.11.2022 (Az. II R 55/20, BStBl. II 2023, 621, Rz. 14 ff.) die Verfassungskonformität der Regelung.