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Steuerberatung

Höhe der Säumniszuschläge ab dem 31.12.2018 verfassungskonform

Der BFH bestätigt aber­mals, dass die Höhe der Säum­nis­zu­schläge für Zeiträume nach dem 31.12.2018 ver­fas­sungs­kon­form ist.

Wie be­reits mit Ur­teil vom 23.08.2023 (Az. X R 30/21, BStBl. II 2024, S. 215, Rz. 48 ff.) kommt der BFH mit dem Be­schluss vom 17.07.2024 (Az. X B 79/23) zu dem Er­geb­nis, dass die Höhe der Säum­nis­zu­schläge auch nach dem 31.12.2018 ver­fas­sungs­kon­form ist und wies da­mit eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde als un­begründet zurück. Eine Klärungs­bedürf­tig­keit durch den BFH sei nicht ge­ge­ben, auch wenn der BFH mit Be­schluss vom 22.09.2023 (Az. VIII B 64/22 (AdV)) ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel geäußert hat. Denn diese Ent­schei­dung sei nur im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren er­gan­gen und könne da­mit den Se­nat we­der bin­den noch die geklärte höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung ändern.

Hin­weis: Für Zeiträume vor dem 01.01.2019 be­jahte der BFH zu­letzt mit Ur­teil vom 15.11.2022 (Az. II R 55/20, BStBl. II 2023, 621, Rz. 14 ff.) die Ver­fas­sungs­kon­for­mität der Re­ge­lung.

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