Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden gem. § 8b Abs. 4 KStG in der Fassung des EuGH-Umsetzungsgesetzes vom 21.3.2013 und - als Annex - gem. § 9 Nr. 2a GewStG.
Die Klägerin war im Jahr 2013 an einer inländischen Kapitalgesellschaft zu weniger als 10 % beteiligt, so dass ihre Dividendeneinnahmen aus dieser Beteiligung in vollem Umfang und nicht nur mit einem Anteil von 5 % sowohl der Körperschaftsteuer wie der Gewerbesteuer unterlagen. Hiergegen richtete sich die Klage. Streitig war allein die Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Vorschriften.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Klärung der Verfassungsmäßigkeit insbesondere von § 8b Abs. 4 KStG zugelassen. Sie wird dort unter dem Az. I R 29/17 geführt.
Die Gründe:
Die Besteuerung von Streubesitzdividenden gem. § 8b Abs. 4 KStG begegnet im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1, Abs. 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern, Bedenken. Die Regelung entspricht zudem nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit im Sinne einer gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit.
Allerdings kann die Regelung gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sein durch das Ziel, nicht über die Anforderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie hinauszugehen, nach der erst bei einer Mindestbeteiligung von 10 % eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle für von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne verlangt wird. Zudem würde eine vollständige Befreiung vom Steuerabzug unabhängig von der Beteiligungsquote die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend Art. 10 Abs. 2 OECD-Musterabkommen und entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen obsolet machen. Die Abgrenzung der Besteuerungshoheit zu anderen Staaten und die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG begründen einen vom Gesetzgeber zu lösenden Zielkonflikt, für den keine eindeutige Lösung vorgegeben ist. Eine Vorlage an das BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit kam daher nicht in Betracht.
§ 9 Nr. 2a GewStG begegnet i.Ü. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die verfassungsrechtliche Prüfung der konkreten Ausgestaltung der Gewerbesteuer, insbesondere der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften, ist ein erst noch zu entwickelnder Maßstab anzuwenden, der dem Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer entspricht.
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